Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsvoraussetzungen Umgangsvergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen beim gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich

 

Normenkette

FamFG §§ 86, 87 Abs. 2, §§ 89, 156 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Fulda (Beschluss vom 20.05.2020; Aktenzeichen 47 FH 1/19 RI)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Fulda vom 20.05.2020 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 14.10.2019 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Jeder Beteiligte hat seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 500,00 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Eltern des minderjährigen Kindes A, geboren am XX.XX.2011. Sie leben dauerhaft voneinander getrennt und A hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin.

Am 27.04.2015 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Fulda, Aktenzeichen .../18, hinsichtlich des Umgangs von A mit dem Antragsteller (Kindesvater) zu gerichtlichem Protokoll folgenden Vergleich:

"1. Der Kindesvater hat Umgang mit A zunächst noch am 9. und am 23. Mai, jeweils in der Zeit von 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr und ab dem Monat Juni dann an jedem ungeraden Wochenende in der Zeit von samstags 09.30 Uhr bis sonntags 16.00 Uhr. Der Kindesvater wird A jeweils zu Beginn des Umgangs pünktlich bei der Mutter abholen und sie auch zum Ende des Umgangs wieder pünktlich zur Mutter zurückbringen.

Hinsichtlich der Kindergartenferien streben die Eltern an, dass A in den Sommerferien eine Woche beim Vater verbringt und in den Weihnachtsferien ebenfalls eine Woche beim Vater verbringt. Insoweit werden die Eltern noch genaue Terminabsprachen treffen.

2. Es besteht weiter Einigkeit, dass Umgang zwischen A und dem Vater auch jeweils am 2. Feiertag der kirchlichen Hochfeste Ostern, Pfingsten und Weihnachten stattfindet, wobei angedacht ist, dass Weihnachten auch die Möglichkeit besteht, dass zwischen den Eltern der Aufenthalt von A an Heiligabend und an Silvester im Wechsel jeweils bei einem Elternteil stattfinden kann.

3. Die Parteien sind sich einig, dass damit das Umgangsverfahren erledigt ist."

Der Vergleichstext wurde nach Diktat nochmals vorgespielt und von den beteiligten genehmigt. Anschließend hat das Amtsgericht folgenden Beschluss erlassen:

"Die Umgangsregelung der Parteien wird familiengerichtlich gebilligt.

Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass für den Fall von Verstößen gegen die Umgangsregelung Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden kann.

Nach Erledigung werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt."

Beides ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 27.04.2015. Dieses Protokoll wurde den Beteiligtenvertretern und dem Jugendamt der Stadt1 mit richterlicher Verfügung vom 05.05.2015 formlos übersandt.

Mit Antrag vom 14.10.2019 hat der Antragsteller (Kindesvater) beantragt, gegen die Antragsgegnerin (Kindesmutter) wegen Verstößen aus dem Jahr 2019 gegen die Umgangsvereinbarung vom 27.04.2015 ein Ordnungsgeld anzudrohen, festzusetzen und ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen.

Zur Begründung führt er aus, dass es seit dem Vergleichsschluss immer wieder zu Absagen von Umgangskontakten durch die Antragsgegnerin gekommen sei. Die Beteiligten hätten sich dann außergerichtlich dahingehend geeinigt, dass ab dem Jahr 2016 die Umgänge statt in den ungeraden nunmehr in den geraden Kalenderwochen stattfinden sollte.

Im Jahr 2019 habe dann die Antragsgegnerin nach dem Umgangswochenende am 27./28.07.2019 sämtliche Umgänge abgesagt. Die Antragsgegnerin wirke nicht ordnungsgemäß mit und sage Termine willkürlich ab. Ziel sei eine Entfremdung des Antragstellers von A, die den Ehemann der Antragsgegnerin als Vater ansehen solle. A genieße die Zeit, die sie mit dem Antragsteller verbringen könne.

Die Antragsgegnerin hat sich dahingehend eingelassen, dass sich A von ihr nicht immer davon überzeugen lasse, die Umgangstermine mit dem Antragsteller wahrzunehmen. Ihr sei deshalb kein Fehlverhalten anzulasten. Zudem gestalte der Antragsteller die Umgangszeiten nicht kindgerecht und habe ein Alkoholproblem.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.05.2020 zur Erzwingung der in dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 27.04.2015 unter Ziffer 1, 1. Absatz, vereinbarten Umgangsregelung ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von drei Tagen gegen die Antragsgegnerin verhängt.

Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 22.06.2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.06.2020, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Fulda am 30.06.2020, hat die Antragsgegnerin persönlich gegen den Beschluss Beschwerde eingel...

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