Leitsatz (amtlich)
Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Grundstück verpachtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker Verpächter ist und sich zugleich mit der Übertragungsverpflichtung einen Nießbrauch vorbehält (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Celle, Beschl. v. 16.2.2001 - 4 W 324/00, MDR 2001, 931 = OLGReport Celle 2001, 159).
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 11.05.2004; Aktenzeichen 7 T 155/00) |
AG Butzbach (Aktenzeichen FA-1659-18) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird dem BGH gem. § 79 Abs. 2 S. 1 GBO zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) schloss am 22.12.2003 zu UR-NR. .../2003 des Verfahrensbevollmächtigten mit den Beteiligten zu 2) bis 4), seinen Enkelkindern, einen Überlassungsvertrag u.a. hinsichtlich des betroffenen, verpachteten Grundbesitzes (Bl. 59-69 d.A.). Er behielt sich an dem den Enkelkindern zu je 1/3 übertragenen Grundbesitz den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor, mit dessen Beendigung Nutzen, Lasten und Gefahr auf die Erwerber übergehen sollen. Sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Lasten und Aufwendungen übernahm der Nießbraucher. Außer diesem Nießbrauchsrecht bestellten die Beteiligten zu 2) bis 4) zu Gunsten ihrer Mutter, der Beteiligten zu 5), ein weiteres Nießbrauchsrecht an dem übergebenen Grundbesitz, bei dem ebenfalls der Nießbraucher sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Lasten und Aufwendungen übernahm. Die Urkundsbeteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch sowie die Eintragung des jeweiligen Nießbrauchsrechts zu Gunsten des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 5).
Mit Zwischenverfügung v. 4.2.2004 (Bl. 71 d.A.) hat das Grundbuchamt u.a. darauf verwiesen, dass der minderjährige Beteiligte zu 4) nicht das Nießbrauchsrecht für die Beteiligte zu 5) bestellen könne. Der Antrag auf Belastung des Anteils des Beteiligten zu 4) mit dem Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Beteiligten zu 5) ist darauf hin zurückgenommen worden.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung v. 11.3.2004 (Bl. 75 d.A.) hat das Grundbuchamt die Bestellung eines Ergänzungspflegers verlangt, da sich der Beteiligte zu 4) bei der Annahme der Grundstücksschenkung nicht selbst vertreten könne. Die Schenkung verpachteter Grundstücke sei nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass die Eltern insoweit ebenfalls von der Vertretung ausgeschlossen seien.
Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss v. 11.5.2004 zurückgewiesen (Bl. 91-94 d.A.). Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II. Der Senat möchte die gem. §§ 78, 80 Abs. 1 S. 1 und 3 GBO zulässige weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Er hält in Übereinstimmung mit dem BayObLG (BayObLG v. 27.5.2003 - 2 Z BR 104/03, Rpfleger 2003, 579) den zum Vollzug vorgelegten Überlassungsvertrag für nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB.
Er sieht sich jedoch an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil er in der Frage des rechtlichen Vorteils bei der Schenkung eines mit einem Nießbrauch belasteten, verpachteten Grundstücks von der Entscheidung des OLG Celle v. 16.2.2001 (OLG Celle v. 16.2.2001 - 4 W 324/00 =OLGReport Celle 2001, 159 = MDR 2001, 931) abweichen will.
Das LG hat zur Genehmigungsbedürftigkeit des vorgelegten Vertrages ausgeführt:
Auf Grund der Möglichkeit einer persönlichen Haftung des Beteiligten zu 4) aus dem Pachtvertrag im Fall des Erlöschens sowohl des zu Gunsten des Beteiligten zu 1) als auch der Beteiligten zu 5) bestellten Nießbrauchs sei der Erwerb der verpachteten Grundstücke für den minderjährigen Beteiligten zu 4) nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass seine Mutter gem. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen und die Genehmigung durch einen für den Beteiligten zu 4) zu bestellenden Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB zum Vollzug der Eigentumsumschreibung erforderlich sei.
Der Senat teilt den Standpunkt des LG.
Nach § 20 GBO ist dem Grundbuchamt vor der Eintragung einer Eigentumsänderung die Einigung nach § 925 BGB in der grundbuchmäßigen Form so nachzuweisen, wie sie sachlichrechtlich zur Herbeiführung der Rechtsänderung notwendig ist. Damit umfasst die Prüfung durch das Grundbuchamt auch die Wirksamkeit der Vertretung eines minderjährigen Auflassungsempfängers.
Minderjährige Beteiligte wie hier der beschränkt geschäftsfähige Beteiligte zu 4) bedürfen zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung ihrer Eltern als gesetzlichen Vertretern (§§ 107 BGB, 1629 Abs. 1 BGB). Eltern können grundsätzlich nicht als gesetzliche Vertreter ihres Kindes bei einem Rechtsgeschäft mit einem Verwandten in gerader Linie handeln, es sei denn, das Rechtsgesch...