Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkte Nutzbarkeit eines Tiefgaragenplatzes als Mangel (auch) der dazugehörigen Wohnung
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.5.2013 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Rechtsmittel des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 8.1.2014 (Bl. 545 ff. d.A.) verwiesen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 4.2.2014.
Soweit die Beklagte in dieser Stellungnahme diejenigen Rechtsansichten wiederholt, die sie bereits erstinstanzlich und mit der Berufungsbegründung vorgetragen und mit denen der Senat sich in seinem Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat, bedarf es einer erneuten Auseinandersetzung damit nicht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die von ihr vorgebrachten Angriffe gegen die Beweiswürdigung keinen Erfolg. Dass ein Teil der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch die Dezernatsvorgängerin und nicht durch diejenige Richterin erfolgte, die das Urteil erlassen hat, ist mit dem Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 309 ZPO) genauso zu vereinbaren wie der Umstand, dass auch der Senat allein aufgrund der protokollierten Beweisergebnisse entscheidet und nicht aufgrund eines persönlichen Eindrucks (OLG Hamm MDR 1993, 1235). Weder wurden nicht protokollierte Umstände bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, noch kam es für die Entscheidung auf die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen an. Das LG hat die Aussage des Zeugen A als unergiebig angesehen, die des Zeugen B zum Teil ebenfalls; im Übrigen wurde diese Aussage als wahr unterstellt. Ob die Übergabe des Gutachtens C an die Kläger bzw. die präzisere Schilderung dessen Inhalts durch den Zeugen deren Kenntnis vom Mangel hätte begründen können, kann offen bleiben, weil beides nicht erfolgt ist. Auch bei einer eigenen Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme teilt der Senat die Auffassung, dass den Klägern die eingeschränkte Nutzbarkeit des Tiefgaragenplatzes bei Abnahme nicht bekannt war.
Der Sachverständige war jedenfalls zu einer unaufgeforderten Offenlegung der von ihm herangezogenen Vergleichsobjekte nicht verpflichtet. Ob und welche Auskünfte er vom Gutachterausschuss der Stadt O1 bleibt nach wie vor offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7710849 |
IBR 2015, 76 |
BauSV 2015, 73 |