Entscheidungsstichwort (Thema)
Liegenschaft
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.05.2000; Aktenzeichen 2/9 T 638/99) |
AG Königstein (Aktenzeichen 3 UR II 94/98 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz insgesamt zu tragen hat.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des sofortigen weiteren Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 1/10, die Beteiligten zu 2) 9/10 zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden in allen drei Instanzen nicht erstattet.
Beschwerdewert: 691,38 DM.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die (selbständige) Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Anfechtungsantrages zu TOP 7 a (Wahl von Rechtsanwalt … als Mitglied des Verwaltungsbeirates) ist gemäß §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens hat das Beschwerdegericht erstmals über den Kostenpunkt entschieden.
In der Sache ist das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil begründet.
Rechtlich zu beanstanden ist der angefochtene Beschluss, soweit das Landgericht die Gerichtskosten in Höhe von 4% für die erste Instanz und in Höhe von 30% für die zweite Instanz den Antragsgegnern überbürdet hat.
Grundsätzlich kann das Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen, d.h. darauf, ob der Tatrichter von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat oder gegen Denkgesetze oder sonstige allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder er sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten hat (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 47 Rn. 56 m.w.N.). Beim Vorliegen unbestimmter Rechtsbegriffe bleibt die Feststellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale dem Tatrichtervorbehalten; die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz ist hingegen vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG. 14. Aufl., § 27 Rn. 30).
Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten erster und zweiter Instanz entscheidend auf das quotale Obsiegen und Unterliegen der am Verfahren Beteiligten abgestellt und das teilweise Unterliegen der Antragsgegner damit begründet, dass ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach die Antragstellerin den Beschluss unter TOP 7 a wirksam angefochten hätte wegen der fehlenden Neutralität von Rechtsanwalt …. Die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsbeirats verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprächen. Ebenso wie der Verwalter nicht Mitglied des Verwaltungsbeirats sein könne wegen des allgemeinen Grundsatzes, dass der zu Kontrollierende sich nicht selbst kontrollieren darf, könne der Verfahrensbevollmächtigte des Verwalters diese Funktion nicht ausüben, weil ihm dann die erforderliche Neutralität fehle.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zutreffend ist, dass die Bestellung zum Mitglied oder Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung halten muss (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 29, Rn. 21; Staudinger/Bub, WEG, 2. Aufl., § 29 Rn. 38; Weitnauer, WEG 8. Aufl., § 29 Rn. 3; BayObLG WE 91, 226/227). Sie verstößt dann gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl dieses Mitgliedes spricht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Vertrauensverhältnis von vorneherein nicht zu erwarten ist bzw. die Zusammenarbeit mit dem Gewählten unzumutbar erscheint, z.B. weil der Gewählte einschlägig wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft ist (Staudinger, a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Die Entscheidung darüber, ob die Wahl des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muss auch berücksichtigen, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht und sie nicht genötigt ist, immer nur die Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung bezeichnen würde (OLG Köln, NZM 99, 1155).
Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Maßstabs ist die Wahl von Rechtsanwalt … vom 21.11.1998 in den Verwaltungsbeirat nicht zu beanstanden, seine Wahl widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Insoweit kann auf die Ausführungen des amtsgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden.
Die Tatsache, dass Rechtsanwalt … als Mitglied des Verwaltungsbeirats den Verwalter und die Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren, die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. den Verwalter gerichtet waren, vertreten hat, schließt seine ...