keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalter. Tagesordnung. Rechtsmissbrauch. Rechtskraft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

2. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunktes kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden.

3. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines solchen Antrags

4. Ist ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, so ist dieser sowohl in Bezug auf Anfechtungsgründe als auch auf Nichtigkeitsgründe wegen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung als rechtswirksam anzusehen.

 

Normenkette

WEG §§ 21, 43

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 722/00)

 

Gründe

Der Antragsteller verlangt zuletzt nur noch, dem Antragsgegner als Hausverwalter der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft aufzugeben, auf die Tagesordnung der nächsten anstehenden Eigentümerversammlung folgenden Antrag des Antragstellers als Tagesordnungspunkt aufzunehmen: Wiederinbetriebnahme der Müllschluckeranlage. Einen ursprünglich weitergehenden Antrag des Antragstellershatte bereits das Amtsgericht zurückgewiesen; insoweit ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 26.04.1999 durch den Antragsteller nicht angefochten worden. Gegen die Zurückweisung des oben angegebenen Antrages hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zunächst durch Beschluss vom 14.10.1999 im Verfahren 2/9 T 609/99 zurückgewiesen hatte. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hatte der Senat durch Beschluss vom 23.10.2000 im Verfahren 20 W 541/99 den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wiederum zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, auf die gleichfalls Bezug genommen wird. Der Antragsgegner ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Dem Antragsteller steht als Wohnungseigentümer ein Anspruch darauf zu, dass der von ihm noch weiter verfolgte Antrag auf die Tagesordnung der nächsten anstehenden Eigentümerversammlung gesetzt wird. Insofern ist der gegen den Antragsgegner als Hausverwalter gerichtete Antrag des Antragstellers begründet.

Der Senat hatte im oben zitierten Beschluss vom 23.10.2000, Seite 4, ausgeführt, dass jedenfalls dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen, einen Gegenstand auf die Tagesordnung einer ordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen und zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen, die Weigerung des Verwalters grundsätzlich als pflichtwidrig zu betrachten ist. Unter diesen Voraus setzungen ist dann der Verwalter durch gerichtliche Entscheidung zu verpflichten, den Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen (vgl. die im zitierten Senatsbeschluss vom 23.10.2000 auf Seite 4 im einzelnen zitierten Literatur- und Rechtsprechungshinweise). Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann sogar gemäß § 21 Abs. 4 WEG dann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte vom Verwalter verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 24 Rz. 37; § 23 Rz. 86; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 23 Rz. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 24 WEG Rz. 8; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 21 Rz. 109; vgl. weiter Senat, Beschluss vom 27.3.2003, 20 W 308/00; BayObLG ZWE 2001, 538, 540; ZWE 2001, 603, 605; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520, 524; OLG Köln ZMR 1998, 48, jeweils m. w. N.). Bevor die anderen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden können, ist der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunkts gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegen den Verwalter gerichtlich geltend zu machen (Senat, Beschluss vom 27.3.2003, 20 W 308/00; BayObLG ZWE 2001, 538, 540; ZWE 2001, 603, 605; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520, 524; Staudinger/Bub, a.a.0., § 21 WEG Rz. 109, jeweils m. w. N.).

Der Senat hatte im oben zitierten Beschluss vom 23.10.2000, Seite 4, bereits weiter darauf hingewiesen, dass der Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers nach bestandskräftigem Stilllegungsbeschluss auf Wiedereröffnung der Müllschluckeranlage gemäß § 21 Abs. 4 WEG nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beurteilen ist. Allerdings obliegt die Beurteilung, ob der...

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