Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschluss zum Versorgungsausgleich als von § 91 InsO nicht erfasster Hoheitsakt

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss, mit dem das Familiengericht Rentenrechte im Wege des Versorgungsausgleichs auf einen Ehepartner überträgt, stellt in Bezug auf die Übertragung der Rechte einen Erwerb durch Hoheitsakt dar, der von § 91 InsO nicht erfasst wird.

 

Normenkette

InsO § 91 Abs. 1; ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 29.12.2011)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 29.12.2011 verkündete Urteil des LG Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.3.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) verwiesen.

II. Das Rechtsmittel des Beklagten war gem. § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.3.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) verwiesen. Soweit der Verfügungskläger innerhalb der ihm zur Stellungnahme gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 4.4.2012 erwidert hat, bringt er darin inhaltlich nichts Neues vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des LG.

Da diese Entscheidung innerhalb eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergeht, ist ein weiteres Rechtsmittel nach § 542 II ZPO nicht gegeben, so dass die von dem Verfügungskläger angeregte Zulassung der Revision von vornherein nicht in Betracht kam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2954472

NJW-RR 2012, 1155

FamFR 2012, 277

KSI 2012, 184

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