Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschluss zum Versorgungsausgleich als von § 91 I InsO nicht erfasster Hoheitsakt
Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss, mit dem das Familiengericht Rentenrechte im Wege des Versorgungsausgleichs auf einen Ehepartner überträgt, stellt in Bezug auf die Übertragung der Rechte einen Erwerb durch Hoheitsakt dar, der von § 91 I InsO nicht erfasst wird.
Normenkette
InsO § 91 Abs. 1; ZPO § 322
Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Verfügungsklägers durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gem. § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe
I. Der Verfügungskläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn ... A (Schuldner) im Wege der einstweiligen Verfügung von der verfügungsbeklagten Versicherung, dass diese jegliche Verfügung über eine Rentenversicherung unterlässt, die von dem Familiengericht teilweise an die Ehefrau des Schuldners übertragen wurde.
Der Verfügungskläger ist durch Beschluss vom 24.6.2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Dieser hatte 1995 bei der Verfügungsbeklagten eine Rentenversicherung abgeschlossen.
Mit Beschluss des Familiengerichts Waiblingen vom 17.8.2011 (Bl. 19 ff. d.A.) wurde die Ehe zwischen dem Schuldner und der ... A geschieden. Zugleich wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Schuldners auf die Rentenversicherung bei der Verfügungsbeklagten ein Anteil von 33.752,68 EUR auf seine Ehefrau übertragen. Der Beschluss des Familiengerichts ist rechtskräftig.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die Ansprüche des Schuldners aus der Rentenversicherung zur Insolvenzmasse gehören. Die Übertragung des streitbefangenen Anrechts auf seine geschiedene Ehefrau verstoße daher gegen § 91 InsO und sei unzulässig gewesen. Er forderte die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich vergeblich auf, sich jedweder Verfügung über beide Teile der Rentenversicherung zu enthalten. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt er dieses Ziel weiter.
Das LG hat den Antrag durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bezüglich des übertragenden Teils der Rentenversicherung fehle ein Verfügungsanspruch. § 91 InsO sei nicht anwendbar, da die Übertragung nicht als unzulässiger Rechtserwerb im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne. Bei der Teilung nach § 10 VersAusglG handele es sich um einen richterlichen Gestaltungsakt, mit dessen Wirksamkeit der übertragene Anteil des Anrechts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergehe. Ein Gericht könne nicht unter Rückgriff auf die Regelung in § 91 InsO aussprechen, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts absolut unwirksam sei.
Bezüglich des bei dem Schuldner verbliebenen Anteils des Rentenversicherungsanrechts mangele es an einem Verfügungsgrund, da insoweit keine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung gegeben sei.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verfügungsklägers, die sich allerdings auf die Zurückweisung des Antrags bezüglich des übertragenen Anteils beschränkt.
Der Verfügungskläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen (125 ff. d.A.).
Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil (Bl. 144 ff. d.A.).
II. Das LG hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung (auch) bezüglich des übertragenen Anteils an der streitbefangenen Rentenversicherung zu Recht zurückgewiesen. Es mangelt an einem Verfügungsanspruch, denn der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, dass diese es unterlässt, über die übertragenen Rentenansprüche zu verfügen.
Die Berufungsangriffe sind nicht geeignet, dies Ergebnis infrage zu stellen.
1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die streitbefangenen Rentenversicherungsansprüche nach §§ 35, 36 InsO überhaupt (vollständig) zur Insolvenzmasse gehören und deshalb mit einem Beschlagsrecht der Gläubiger bzw. des Verfügungsklägers als Insolvenzverwalter belegt werden können. Auch private Rentenversicherungsansprüche können nämlich gem. § 851c ZPO unter bestimmten Voraussetzungen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (vgl. Graf-Schlicker/Kexel InsO, 2. Aufl. 2012, § 36 Rz. 21). Dies könnte dazu führen, dass die streitbefangenen Rentenansprüche zumindest teilweise zu Recht auf die geschiedene Ehefrau des Schuldners übertragen wurden, weshalb in diesem Umfang auch für eine Unterlassungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte von vornherein kein Raum wäre.
2. Zudem bestehen Zweifel daran, ob die Verfügungsbeklagte in Hinblick auf die begehrte einstweilige Verfügung...