Leitsatz (amtlich)
Zur Feststellung der Zuordnung eines Grundstücks zum Eigengut eines Ehegatten im Falle des Bestehens einer Errungenschaftsgemeinschaft nach portugiesischem Recht.
Normenkette
FamFG § 65 Abs. 4, § 98 Abs. 2, §§ 105, 112-113, 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, §§ 261, 266 Abs. 1 Nr. 3; ZPO §§ 12-13, 24, 138 Abs. 3, § 286 Abs. 1 S. 1; EuGVVO Art. 1 Abs. 2a; EGBGB Art. 11 Abs. 1, Art. 15. Art. 27 Abs. 1 S. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1; Código Civil Art. 1717; Codigo Civil Art. 1722 Abs. 1, Art. 1723c, 1765 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen 531 F 297/09) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden unter Abänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 150.000 EUR. Der Verfahrenswert wird für den ersten Rechtszug unter Abänderung des diesbezüglichen Beschlusses des AG vom 14.12.2011 festgesetzt auf. 182.100 EUR. Davon entfallen 28.100 EUR auf die Scheidungssache, 1.000 EUR auf die Folgesache Versorgungsausgleich, 3.000 EUR auf die Folgesache elterliche Sorge und 150.000 EUR auf die Folgesache eheliches Güterrecht.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Zuge ihrer Scheidung um das Eigentum an zwei Wohnungen in Portugal.
Die Beteiligten sind portugiesische Staatsangehörige. Sie schlossen am 7.10.1982 die Ehe, aus welcher zwei am 30.7.1989 und am 2.6.1994 geborene Söhne hervorgegangen sind. Ihren Hauptwohnsitz hatten die Beteiligten - bis auf einen Aufenthalt der Antragstellerin in Portugal im Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum 19.1.2001 - während der Ehe durchgängig in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Antragstellerin war während der Ehe zunächst als Apothekenhelferin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.300 DM beschäftigt, der Antragsgegner erzielte aus seiner bis Anfang 1993 ausgeübten Beschäftigung als Angestellter rund 3.000 DM monatlich. Im Rahmen der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses erhielt er von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 17.000 DM. Anschließend arbeitete er nach vorübergehender Arbeitslosigkeit als Taxifahrer, und zwar wechselnd selbständig oder angestellt. Inzwischen belaufen sich seine monatlichen Einkünfte aus einer Beschäftigung als angestellter Taxifahrer noch auf 704,01 EUR netto, während die Antragsgegnerin sich aus der ihr verbliebenen Substanz und den Erträgen einer im Jahr 1992 erhaltenen Erbschaft unterhält.
Im Jahr 1992 wurde die Antragstellerin testamentarische Alleinerbin ihrer am 17. oder 18.7.1992 verstorbenen Arbeitgeberin. Der Erbschein wurde der Antragstellerin am 12.8.1992 erteilt. Der dem Erbschaftssteuerbescheid zugrunde gelegte Nachlasswert belief sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten auf 795.811 DM, die festgesetzte Erbschaftssteuer auf 348.524 DM Tatsächlich belief sich allein der im weiteren Verlauf des Jahres 1992 und der ersten Hälfte des Jahres 1993 aus dem erfolgten Verkauf des Immobilien- und Betriebsvermögens erzielte Erlös ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Belege auf 1.320.000 DM. Hinzu kamen Bank- und Depotguthaben mit einem Wert von 501.992 DM, Bargeld im Wert von 39.158 DM, eine Lebensversicherung mit einem Wert von 149.011 DM Steuererstattungsansprüche von 26.960 DM nach Abzug ihnen gegenüber stehender Steuernachforderungen und Hausrat, welchen die Antragstellerin für einen Erlös von 18.903,92 DM netto versteigern ließ, außerdem eine weiterhin von der Antragstellerin bewohnte Eigentumswohnung in der Adalbert-Stifter-Straße in Wiesbaden. Dem standen Verbindlichkeiten von 209.428 DM und mit dem Erbanfall verbundene Kosten von 27.808 DM gegenüber.
Das Guthaben auf dem Girokonto der Antragstellerin bei der Wiesbadener Volksbank, auf welchem das Gehalt beider Ehegatten einging und von welchem die laufenden Ausgaben der Familie getätigt wurden, belief sich am 31.7.1992 auf 18.263,80 DM. Für den Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs vom Typ Opel Calibra hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt mit der Wiesbadener Volksbank bereits einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von 20.000 DM abgeschlossen, für welches der Antragsgegner gemäß Bürgschaftserklärung vom 5.6.1992 selbstschuldnerisch bürgte. Die Gutschrift des Darlehens auf dem Konto der Antragstellerin erfolgte mit Wertstellung zum 10.9.1992; bereits mit Wertstellung zum 2.9.1992 war der Kaufpreis von 39.576,41 DM für das neue Auto beglichen worden. Das Konto der Antragstellerin, für welches der Antragsgegner bevollmächtigt war, wies anschließend ein Guthaben von 4.429,71 DM auf. Erst im Oktober 1992 wurden dem Konto erstmals größere Beträge aus der Erbschaft gutgeschrieben. Die Erlöse aus dem Nachlass wurden in der Folgezeit größtenteils auf ein gemeinsames Konto der Beteiligten bei der Banco Portugues do Atlantico in Portugal überwiesen, für welches von den Beteiligten keine Kontoauszüge vo...