Leitsatz (amtlich)
Im Internethandel kann es genügen, wenn die notwendigen Preisangaben aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können, sofern der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.04.2004; Aktenzeichen 3/12 O 45/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.000 Euro.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 1 PAngV im Ergebnis mit Recht verneint.
Allerdings liegt es nahe, im Hinblick auf die Übersichtsseite der X, wie sie in den Anlagen K 1 (Bl. 4 d.A.) und K 3 (Bl. 10 d.A.) abgebildet ist, (zumindest) eine Werbung unter Angabe von Preisen i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zu bejahen. Die auf der Übersichtsseite mit dem Vermerk "..." versehene Anzeige der von dem Antragsgegner angebotenen ... Handys diente der Absatzförderung durch Einwirkung auf die Entscheidungsfindung potentieller Kaufinteressenten. Der Antragsgegner hat für diese Werbung einzustehen, da er sich als gewerblicher Händler der X bedient und zudem auf die Artikelbeschreibung in der Übersichtsseite Einfluss nehmen kann, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5.4.2004 dargelegt hat.
Wer den Verkauf eines Mobiltelefons in Kombination mit dem Abschluss eines Telefonnetzvertrages anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, ist nach der PAngV, sofern kein Endpreis gebildet werden kann, dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Gerätepreis die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen (vgl. BGH WRP 1999, 90 [93] - Handy für 0 DM; WRP 1999, 94 [97] - Handy-Endpreis; WRP 1999, 505 [508] - Nur 1 Pfennig; WRP 1999, 509 [511] - Kaufpreis je nur 1 DM; WRP 1999, 512 [516] - Aktivierungskosten). Nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV ist es erforderlich, die Angaben über die Kosten des Netzzugangs dem in den Vordergrund gestellten Preis für das Mobiltelefon räumlich eindeutig zuzuordnen und sie so zu gestalten, dass sie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (vgl. BGH WRP 1999, 90 [93] - Handy für 0 DM; WRP 1999, 94 [97] - Handy-Endpreis; WRP 1999, 505 [508] - Nur 1 Pfennig; WRP 1999, 509 [511] - Kaufpreis je nur 1 DM; WRP 1999, 512 [516] - Aktivierungskosten). Im Internethandel kann es genügen, wenn die notwendigen Preisangaben aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können, sofern der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird (BGH v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, BGHReport 2003, 1287 = MDR 2003, 1367 = CR 2003, 849 = WRP 2003, 1222, 1224 - Internet-Reservierungssystem; vgl. auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 113 - Null Pfennig; OLG Hamburg, Urt. v. 6.11.2003 - 5 U 48/03, CR 2004, 460).
Im vorliegenden Fall ist das Gebot eindeutiger Zuordnung und leichter Erkennbarkeit (§ 1 Abs. 6 S. 2 PAngV) nach Auffassung des Senats nicht verletzt. Die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass der verständige und informierte Endverbraucher weiß, dass er zu dem Preis von 1 Euro nur dann ein neues Handy kaufen kann, wenn er gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag abschließt. Diese Verknüpfung wird dem Verbraucher in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Werbung des Beklagten durch den Zusatz "..." noch mit besonderer Deutlichkeit vor Augen geführt. Der Verbraucher erkennt somit unmissverständlich, dass er weitere Preisangaben zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Diese Angaben findet er sodann auf der Angebotsseite.
Den Inhalt und die Gestaltung der von dem Antragsgegner präsentierten Angebotsseite hat die Antragstellerin nicht in ihr Unterlassungsbegehren einbezogen und nicht zum Gegenstand ihres Angriffs gemacht. Die Verknüpfung der Angebotsseite mit der Übersichtsseite ist nach dem hier zugrunde zu legenden Sachvortrag ausreichend einfach, um eine eindeutige Zuordnung gem. der PAngV zu bewirken. Der Nutzer erkennt, dass weitere Preisangaben vorhanden sind, die für die Einschätzung des Angebots wesentliche Bedeutung haben, er kann diese Angaben auf einfache Weise aufrufen und er wird aufgrund der Gestaltung der streitgegenständlichen Übersichtsseite von X in der gebotenen Eindeutigkeit zu diesen Angaben hingelenkt.
Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Darstellung weiterer wesentlicher Preisbestandteile schon auf der Übersichtsseite für den Nutzer den Vorteil hätte, die Preiswürdigkeit verschiedener Angebote unterschiedlicher Anbieter gleichsam auf einen Blick miteinander vergleichen zu können. Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Antragsgegner aber nicht dazu, eine dementsprechende Übersichtlichkeit zu gewährleisten, zumal dieser nur für die Preistransparenz seiner eigenen Angebote und nicht für die Übersichtlichkeit der bei X abrufbaren Zusammenstellung als solcher einzustehen hat.
Da der Antragsgegner die Vorschriften der PAngV ...