Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
Normenkette
ZPO §§ 1032, 1062
Tenor
Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Aufgrund des Nachunternehmervertrags vom 19.5.2008 führte die Antragstellerin als Nachunternehmerin der Antragsgegnerin Schlosserarbeiten an einem Bauvorhaben in O1 aus. In dem Vertrag, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 7 - 12), ist eingangs als Nachunternehmerin die Firma A-GmbH benannt. Unterzeichnet ist der Vertrag von der Nachunternehmerin mit einem hinzugesetzten Stempel, bei dem der Zusatz GmbH fehlt. In § 20 des Vertrages ist unter der Überschrift: "Zusätzliche Vereinbarungen" bestimmt, dass die Parteien bei Meinungsverschiedenheiten ein Mediationsverfahren vereinbaren. Es heißt dann ab dem dritten Absatz weiter:
"Sofern das Mediationsverfahren innerhalb von 20 Tagen nach dessen Einleitung durch eine der Parteien nicht zu einer Einigung führt, die 20 - Tages - Frist durch den Mediator nicht verlängert oder das Mediationsverfahren (vor den 20 Tagen) gescheitert ist (letzteres ist der Fall, wenn eine der Parteien schriftlich die Erklärung abgibt, mit sofortiger Wirkung das Mediationsverfahren beenden zu wollen oder der Mediator das Mediationsverfahren für gescheitert erklärt), wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer Partei unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend in einem Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen der Schiedsgerichtsverordnung entschieden.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, welche nach den Bestimmungen der vorgenannten Schiedsgerichtsverordnung ernannt werden. Sitz des Schiedsgerichts ist Marburg/Lahn. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten. Die Entscheidung des Schiedsgerichts beruht auf der in diesem Vertrag vereinbarten Rechtswahl und enthält eine Entscheidung über die Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens. Die Entscheidung ist für beide Vertragsparteien verbindlich."
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des Restwerklohns i.H.v. 2.955,34 EUR nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Antragsgegnerin lehnt eine solche Zahlung mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe wegen vertragswidriger Weitergabe des Vertragsinhalts an den Bauherrn Schadensersatz zu leisten.
Die Antragstellerin macht wegen der Bezeichnung der Antragsgegnerin in dem Vertrag Zweifel an dessen Wirksamkeit geltend. Die Schiedsgerichtsklausel hält sie aus mehreren Gründen für unwirksam.
Sie beantragt, festzustellen, dass ein schiedsgerichtliches Verfahren für den zwischen den Parteien streitigen Anspruch aus dem Kaufvertrag vom 14.05./19.5.2008 unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Feststellungsantrag zurückzuweisen.
Sie meint, es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da noch kein Mediationsverfahren durchgeführt worden sei. Im Übrigen hält sie den Antrag für unbegründet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
2. Der Senat ist für die Entscheidung über den angebrachten Feststellungsantrag zuständig, §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. § 1032 Abs. 2 ZPO bestimmt für diesen Fall, dass bei dem zuständigen ordentlichen Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden kann. So liegt es hier. Die Auffassung der Antragsgegnerin, für einen Feststellungsantrag könne ein Rechtsschutzbedürfnis erst nach Durchführung des nach § 20 des Vertrages vorgeschalteten Mediationsverfahrens bejaht werden, teilt der Senat nicht. Da die Antragstellerin nach dem Vertragsinhalt durch eine einseitige schriftliche Erklärung die Beendigung des Mediationsverfahrens herbeiführen kann, liefe es auf eine bloße Förmelei hinaus, sie auf eine Einleitung eines derartigen Verfahrens vor Erhebung eines Feststellungsantrages zu der streitigen Schiedsvereinbarung zu verweisen.
Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, da die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben.
Partei des Vertrages vom 19.5.2008 und damit auch der Schiedsvereinbarung ist die Antragstellerin, die auch die schriftliche Abrede unter Beifügung eines entsprechenden Stempels ihrer Einzelfirma unterzeichnet hat. Soweit in dem Eingang des Vertrages von einer Firma A-GmbH die Rede ist, handelt es sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, dass überhaupt eine derartige GmbH existiert. Sie hat ferner in der Antragsschrift vorgetragen, dass sie die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat und will schließlich au...