Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Anfechtungsklage gegen Jahresabrechnung als Tagesordnungspunkt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Jahresgesamtabrechnung nur wegen einzelner Positionen beanstandet, kann der Streitwert i.H.v. 25 % des gesamten Abrechnungsbetrags angesetzt werden.

2. Für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über ein Grillverbot sind 500 EUR nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

WoEigG § 43; GKG § 49a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.10.2013; Aktenzeichen 2/13 S 34/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die aus eigenem Recht mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwertes eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gem. § 32 Abs. 2 RVG statthaft. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist das OLG als Beschwerdegericht berufen, obgleich das LG als Berufungsgericht den Streitwert festgesetzt hat. Anders als § 567 Abs. 1 ZPO enthält § 68 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung eines Rechtsmittelgerichts (OLG Köln MDR 2009, 1408 m.w.N.).

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das LG hat den Streitwert für das Berufungsverfahren zutreffend auf 4.847,61 EUR festgesetzt.

Insbesondere ist die Festsetzung des Streitwertes für die Anfechtungsklage gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 (Jahresabrechnung) mit 3.847,61 EUR nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist gem. § 49a Abs. 1 S. 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung; 50 % dieses Gesamtinteresses sind nach der zitierten Vorschrift als Streitwert festzusetzen. Zu Recht hat das LG den Betrag der Jahresabrechnung nicht ungekürzt als für das Gesamtinteresse maßgeblich angesehen. Denn obgleich der Klageantrag die Anfechtung der Jahresabrechnung nicht auf einzelne Positionen beschränkt, kann doch nicht übersehen werden, dass Hintergrund der Anfechtung lediglich die von den Klägern in der Klagebegründung genannten beanstandeten Positionen aus der Jahresabrechnung waren. Mit Rücksicht darauf und im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und Meinung in der Literatur (vgl. die Literaturhinweise im angefochtenen Beschluss, welche ihrerseits auf die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung hinweisen) hat das LG für die Bemessung des Gesamtinteresses nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrages herangezogen.

Die Annahme eines Gesamtinteresses i.H.v. 25 % des Abrechnungsbetrages ist nicht ermessensfehlerhaft. Der auf dieser Grundlage errechnete Ausgangswert für den Streitwert ergibt weder eine Unterschreitung des Interesses der Kläger noch eine Überschreitung des fünffachen des Wertes ihres Interesses.

Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch die Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 13 (Grillen) mit 500,- EUR nicht zu beanstanden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Annahme des Gesamtinteresses mit 1.000,- EUR erscheint mit Rücksicht darauf angemessen, dass nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung nur in geringfügigem Ausmaß auf den Balkonen gegrillt wird, obgleich § 10 der Hausordnung ein Grillverbot vorsieht, der angefochtene Beschluss somit die Nutzung der Balkone in nur eher geringfügiger Weise betrifft.

Gegen die Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 11 (Kosten der Schadensfeststellung) i.H.v. 500,- EUR werden von der Beschwerde keine Einwände geltend gemacht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7223769

WuM 2014, 437

ZWE 2014, 424

RVG prof. 2014, 199

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