Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für GbR-Außengesellschaft
Normenkette
ZPO §§ 50, 116
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 19.11.2021; Aktenzeichen 3 O 217/21) |
Tenor
Prozesskostenhilfeantrag für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 11.10.2022, Az XI ZA 6/22, abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 19.11.2021 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.04.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin verfolgt ein Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Klage wegen Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 19.11.2021, Bl. 482 ff. d.A., hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 03.12.2021 zugestellt.
Mit am 31.12.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 31.12.2021 hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese sogleich sowie ergänzend mit Schreiben vom 18.04.2022 begründet, Bl. 500 ff. und 555 ff. d.A. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Schreiben Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.04.2022, Bl. 596 ff. d.A., auf dessen Inhalt verwiesen wird, nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige, insbesondere form- und gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Zu den parteifähigen Vereinigungen gehören neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft (§ 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) insbesondere die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 50 Abs. 2 ZPO; vgl. bereits BGH, Urteil vom 02. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 54 ff). Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341 ff) ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az.: II ZR 331/00, juris; BFH, Beschluss vom 03. August 2007, Az.: V S 18/07, juris; Zöller-Schlutzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 116 Rn. 17).
Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist vorliegend auch auf die Antragstellerin anwendbar.
Denn die Antragstellerin ist entgegen der Beschwerde, was die Kammer in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Meidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, eine GbR-Außengesellschaft.
Sie nimmt nämlich am Rechtsverkehr teil. Sie hat insbesondere die streitgegenständlichen Darlehensverträge, Sicherheitenbestellungen und Zweckerklärungen stets unter ihrer Firma geschlossen und im Rechtsverkehr auch unter ihrer Firma agiert und derart auch Immobilienbesitz erworben. Auch auf dem Briefbogen der Antragstellerin ist als ihr Name stets und bis heute "A GbR" angegeben. Die Gesellschafter werden dort überhaupt nicht ge- oder benannt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der beabsichtigten Klage vorgetragen, dass sie von den Gesellschaftern eigens - wohl auch aus steuerlichen Gründen - zum Zwecke des Erwerbs des Geschäftsgrundstücks im Jahr 2011 gegründet worden sei, auf welchem ein Autohaus errichtet und sodann an eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft vermietet werden sollte, wobei die Antragstellerin aus den Mieteinnahmen wiederrum die Kreditraten finanzieren wollte.
Es wäre somit mit dem eindeutigen Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, die Antragstellerin im Unterschied zu anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts vom Geltungsbereich der Vorschrift freizustellen. Eine solche Rechtsanwendung würde überdies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kollidieren, weil selbst juristische Personen und parteifähige Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unterliegen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 m.w.N.).
Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62, NJW 1965, 585) zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist zudem entgegen der Beschwerde und mit den Ausführungen der Kammer in dem angefochtenen Beschlus...