Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Beschwerde
Normenkette
HGB § 249; ZPO §§ 114-116
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 02.05.2019; Aktenzeichen 41 O 5347/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.05.2019, Az: 41 O 5347/19, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Publikums KG, die mit Liquidationsbeschluss vom 30.01.2017 aufgelöst wurde und sich in Liquidation befindet. Zum Liquidator wurde die R. AIF Verwahrstelle GmbH bestellt. An der Antragstellerin haben sich über 400 Kleinanleger beteiligt.
Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin beigetreten. Die Beteiligungssumme in Höhe von 18.000,00 EUR sollte von der Antragsgegnerin in Raten erbracht werden. Bislang zahlte die Antragsgegnerin insgesamt 4.550,00 EUR an die Antragstellerin.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung der noch nicht geleisteten Restbeteiligungssumme in Höhe von 13.450,00 EUR zur Deckung der Kosten der Liquidation, der "Abwicklung der Drittverbindlichkeiten der Gesellschaft" sowie zur Durchführung des Gesellschafterinnenausgleichs. Die Antragstellerin macht zum selben Zweck in 140 weiteren Verfahren Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung der Restbeteiligungssumme gegen Anleger geltend.
Zum 04.01.2019 verfügte die Antragstellerin über Barmittel in Höhe von 56.452,92 EUR.
Die Antragstellerin beantragte,
ihr zur gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs in Höhe von 13.450,00 EUR gegen die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Mit dem Antragstellerinvertreter am 07.05.2019 zugestellten Beschluss vom 02.05.2019 (Bl. 33/35 d.A.) lehnte das Landgericht München I den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der dagegen mit Schriftsatz des Antragstellerinvertreters vom 03.06.2019, eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag, eingelegten sofortigen Beschwerde (Bl. 36/39 d.A.) half das Landgericht mit Beschluss vom 17.06.2019 (Bl. 40/41 d.A.) nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht an. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt seien, da die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufe. Denn betroffen seien von dem mit der Liquidation verfolgten Zweck des Gesellschafterinnenausgleichs nach dem Beschwerdevorbringen nur die 400 Anleger der Antragsteller und damit nur "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte", nicht aber die Allgemeinheit.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, da das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 S. 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.
1. Zwar handelt es sich bei der Antragstellerin um eine KG und damit um eine "parteifähige Vereinigung" iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09, Rz. 7), jedoch scheitert eine Prozesskostengewährung nach dieser Vorschrift - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - daran, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderläuft.
Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - IX ZB 145/09, Rz. 10). Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, aaO).
Berücksichtigt man alle hier in Betracht kommenden Umstände, läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung dur...