Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag (Zulässigkeit von Überschrift, Umrahmung und Schlussformel)

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.02.2017; Aktenzeichen 2-25 O 462/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.02.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 462/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.684,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Bereitstellungszinsen von 6.684,70 EUR für einen Verbraucherdarlehensvertrag nach dessen Widerruf sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen hat.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2017 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2017, Az.: 2-25 O 462/16, aufzuheben (abzuändern) und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.684,70 EUR zuzüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.09.2016) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 08.06.2017 in vollem Umfang fest.

Insbesondere bleibt der Senat dabei, dass der Widerruf verfristet ist, weil die erteilte Widerrufsinformation, die die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. genießt, als ordnungsgemäß gilt.

Etwas Anderes gilt auch nicht, soweit sich die Klägerin in der Berufung darauf beruft, sie habe "seinerzeit" das Europäische Standardisierte Merkblatt, in dem auf das Widerrufsrecht hingewiesen werde, erhalten; durch die doppelte Widerrufsbelehrung mit widersprüchlichem Fristbeginn sei die Belehrung fehlerhaft.

Das Europäische Standardisierte Merkblatt (Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB a.F. i.V.m. Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB a.F.) dient der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017, 17 U 58/16, juris Rn. 30 f.) Insoweit ist der Darlehensgeber nach § 491a Abs. 3 BGB a.F. verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Es handelt sich damit um eine Vorabinformation, die hier weder anstelle noch neben der bei Vertragsschluss zu erteilenden Widerrufsinformation steht. Dies wird auch dadurch deutlich, dass es vorliegend in dem Text des Europäischen Standardisierten Merkblatts ausdrücklich heißt:

"Zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen beachten Sie bitte die konkreten Angaben, die in Ihrem Darlehensvertrag enthalten sind."

Damit entsteht für den Verbraucher keine Unklarheit, welche Erklärung der Beklagten für die Ausübung des Widerrufsrechts maßgeblich ist, nämlich die Widerrufsinformation in den Vertragsunterlagen (s. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2015, 23 U 51/15, juris Rn. 65 f.), die, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt wurde, die Gesetzlichkeitsfiktion genießt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO, 47, 48 GKG.

Vorausgegangen ist unter dem 15.5.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 10.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 462/16) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Bereitstellungszinsen von 6.684,70 EUR für einen Verbraucherdarlehensvertrag nach dessen Widerruf sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genomme...

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