Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsbelehrung: Klarstellende Zusätze stehen Musterschutz nicht entgegen
Normenkette
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.03.2020; Aktenzeichen 2-27 O 467/19) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.03.2020 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 467/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.739,57 EUR festgesetzt.
I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen haben.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.01.2021 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2020, Az.: 2-27 O 467/19, abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 78.739,57 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit (21.01.2020) zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte aus dem zwischen den Klägern und der X AG am 23./24.01.2013 geschlossenen Darlehensvertragsverhältnis mit der Konto-Nr. ... aufgrund des Widerrufs vom 30.08.2019 seit diesem Tage keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung von Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mehr hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.01.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 15.02.2021 in vollem Umfang fest.
Insbesondere geht der Senat weiterhin davon aus, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation Musterschutz genießt und verweist erneut auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16 -, (Rn. 6, juris), wonach bloß klarstellende Zusätze wie "auf das sich der Widerruf bezieht" der Übernahme der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. nicht entgegensteht. Dementsprechend ist der Zusatz "für das Unterkonto Nr. ..." unschädlich und führt insbesondere nicht dazu, dass der Text undeutlich würde (vgl. auch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16 - Rn. 23, juris).
Aufgrund dessen stellt sich vorliegend die Frage der Richtlinienkonformität nicht, wobei sich der Senat den Hinweis erlaubt, dass es vorliegend um ein Immobiliardarlehen geht.
Hinsichtlich der am Rande erneut angesprochenen Frage des Formverzichts kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG.
Vorausgegangen ist unter dem 05.01.2021 folgender Hinweis (die Red.)
In dem Rechtsstreit (...)
werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 13.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 467/19) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen haben.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 24.01.2013 zur Baufinanzierung einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines grundpfandrechtlich besicherten Annuitätendarlehens in Höhe von 237.000,00 EUR zu einem auf 15 Jahre gebundenen Zinssatz von 3,08 % p.a. Der Vertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (= Bl. 12 ff. d.A.) verwiesen wird, enthält in Ziff. XIII. eine eingerahmte Widerrufsinformation, die wie folgt lautet:
"Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle ...