Leitsatz (amtlich)
Ordnungsgeld für Veröffentlichung eines Bildnisses trotz Unterlassungsgebot (hier: Abbildung von G20-Demonstrantin)
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.04.2018; Aktenzeichen 2-03 O 270/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 50.000,- festgesetzt.
Die gemäß §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Veröffentlichung des Bildnisses Nr. 3 in der Folgeberichterstattung vom 11. Januar 2018, ersichtlich aus Anlage G 3, gegen die einstweilige Verfügung vom 20. Juli 2017, bestätigt durch Urteil vom 14. Dezember 2017, verstoßen.
Gründe
1. Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstoßen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Gegenstand der einstweiligen Verfügung vom 20. Juli 2017 ist das Verbot, "die Gläubigerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe des - im Tenor der Verfügung wiedergegebenen Bildnisses - erkennbar zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag "...", der unter http://www.(a).de/... im Internet abrufbar ist.
a) Das von dem Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von EUR 50.000,- ist aufgrund der v.g. Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2018 im Internet mit dem Titel "A zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin" (Anlage G 3) verwirkt. Denn diese, von der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand ihres Bestrafungsantrags gemachte Berichterstattung ist von dem Verbotsumfang teilweise umfasst. Jedenfalls das dort wiedergegebene Bildnis Nr. 3 auf der 2. Seite Mitte fällt unmittelbar in den Schutzbereich der Verbotsverfügung. Ein Vergleich beider Bilder ergibt ohne weiteres, dass es sich bei Bild Nr. 3 der Anlage G3 um dasjenige Bild handelt, dem der vergrößerte Bildausschnitt des Ausgangsberichts entnommen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem links neben dem geneigten Kopf der Beschwerdegegnerin sichtbaren angeschnitten hellen Armstück, das nach der Neigungsrichtung aber auch nach dem noch gut sichtbaren Faltenwurf des Ärmels und dem etwas dunkleren, entlang des Ärmels von oben nach unten verlaufenden Strichmusters mit dem Arm der im Großbild von hinten mit Kopfvermummung gezeigten Person identisch ist. Auch der charakteristische Scheitelverlauf des Haaransatzes der Beschwerdegegnerin und die übrigen, sie kennzeichnenden Merkmale und die Kopfhaltung, stimmen mit dem betreffenden Ausschnitt in dem Großbild von Bild Nr. 3 in Anlage G3 überein. Auch die Beschwerdeführerin stellt im Ergebnis in ihrer Beschwerde nicht in Abrede, dass der Ausschnitt dem Negativ des jetzt gezeigten Bildnisses Nr. 3 entnommen ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin macht es für die Identität der Bilder keinen Unterschied, dass der in dem Ausgangsbericht gezeigte Teilausschnitt des Fotos den Fokus auf den Bereich von Kopf und Oberkörper der Beschwerdegegnerin legt, der auf dem Foto herangezoomt und vergrößert dargestellt wurde, während durch die Beschwerdeführerin nunmehr das komplette Foto gezeigt wird. Denn der Beschwerdeführerin ist durch die Verbotsverfügung die Wiedergabe des konkreten Bildes verboten. Dieses wird in der beanstandeten Berichterstattung erneut gezeigt, nur eben zusammen mit dem räumlichen Umfeld, dem es entnommen ist. Die Wiedergabe eines verbotenen Bildausschnitts, eingebettet in das Ursprungsbild, ändert aber nichts an dem Umstand, dass dabei der verbotene Bildausschnitt auch gezeigt wird.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, durch den anderen Inhalt der textlichen Einkleidung ergebe sich für die Folgebildberichterstattung ein ganz anderer Aussagegehalt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es wird mit der Bildfolge der Anlage G3 der Aussagegehalt des Bildausschnitts der Verbotsverfügung lediglich vertieft. Es geht nach dem die Bildfolge begleitenden Bildunterschriften auch mit dieser Berichterstattung weiterhin darum, die Beschwerdegegnerin in der Öffentlichkeit als Täterin einer bei Plünderung des Drogeriemarktes begangenen Straftat abzubilden. Bereits der einführende Text bezieht sich erneut konkret auf "eine Frau im pinkfarbenen T-Shirt", die bereits Gegenstand der untersagten Ausgangsberichterstattung war. Im Folgenden wird lediglich ein längerer Bewegungsablauf innerhalb der die Plünderung der Drogerie dokumentierenden Filmsequenz nachvollzogen und zwar mit den Wendungen bei Bild Nr. 2, "...bückt sich am Eingang", bei Bild Nr. 3 "...sie dreht sich um" und schließlich bei Bild Nr. 4 "...und geht mit vollen Händen weg." Dabei knüpft die Beschwerdeführerin ersichtlich und bewusst an die Aussage der Ausgangsberichterstattung an, der auf "die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt" hinweist, und zwar beim "Wochenend-Einklau?"
Auch die über d...