Leitsatz (amtlich)
Zu persönlichen Anforderungen an einen Schiedsrichter, wenn die Parteien vereinbart haben, dass dieser "ein im Steuer- und Wirtschaftsrecht erfahrener Jurist" sein muss.
Normenkette
ZPO § 1036 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Schiedsparteien standen in längerer Geschäftsbeziehung, wobei die Schiedsklägerin für die Schiedsbeklagte, damals noch als A GmbH ... firmierend, Dienstleistungen wie die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen für Mandanten der Schiedsbeklagten zu erbringen hatte. Die Schiedsparteien schlossen ferner einen Schiedsvertrag, der Folgendes bestimmte:
"Jede Partei benennt innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung, dass die Verhandlungen als gescheitert angesehen werden, der anderen Partei einen Schiedsrichter, die sodann gemeinsam einen im Steuer- und Wirtschaftsrecht erfahrenen Juristen zum Vorsitzenden wählen".
Wegen einer Streitigkeit der Schiedsparteien aus ihrer Geschäftsbeziehung wurde ein Schiedsgericht gebildet, zu dessen Vorsitzenden Vorsitzender Richter am OLG a. D. X gewählt wurde. Am 11.5.2006 fand vor dem Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung statt, gemäß deren Protokoll die Parteien übereinstimmend erklärten:
"1. Es wird anerkannt, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß gebildet worden und besetzt ist. ...".
Mit Schriftsatz vom 14.2.2007 lehnte die Schiedsbeklagte den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe am 8.2.2007 davon Kenntnis erlangt, dass gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Jahre 1996 ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung, nämlich Nichtangabe von Nebeneinkünften, ergangen sei. Wegen dieser Verurteilung bestünden begründete Zweifel, ob der Vorsitzende des Schiedsgerichts die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erfülle.
Die Verurteilung indiziere seine mangelnde Erfahrung im Steuerrecht, was sich auch mit den Eindrücken der Schiedsbeklagten aus dem bisherigen Verfahren decke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.2.2007 (Bl. 20-22 d.A.) verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung wies des Schiedsgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters den Ablehnungsantrag zurück, woraufhin der Schiedsbeklagten am 26.2.2007 ein schriftlicher Beschluss (Bl. 3/4 d.A.) zugestellt wurde.
Mit am 15.3.2007 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Schiedsbeklagte eine gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch. Das Schiedsgericht erließ am 14.4.2007 in der Schiedssache einen Endschiedsspruch.
Die Schiedsbeklagte meint, der abgelehnte Schiedsrichter hätte an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirken dürfen, weil sich nach dem Schiedsvertrag das Schiedsverfahren sinngemäß nach den Bestimmungen der ZPO richte und gem. § 45 Abs. 1 ZPO das Kollegialgericht ohne den abgelehnten Richter zu entscheiden habe. Der Beschluss vom 17.2.2007 sei auch aus materiellen Gründen aufzuheben, weil die Ablehnungsvoraussetzungen des § 1036 Abs. 2 ZPO in Bezug auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts vorlägen. Seine berufliche Tätigkeit im Wettbewerbssenat des OLG Frankfurt habe nur sehr bedingt Kenntnisse des Steuerrechts vermitteln können.
Das gegen ihn gerichtete Steuerstrafverfahren belege, dass er die steuerrechtlichen Verwicklungen überschätzt bzw. nicht gekannt habe und sich über Verwicklungen aus diesem Rechtsgebiet auch deswegen hinweggesetzt habe, weil er steuerrechtsunkundig gewesen sei.
Die Schiedsbeklagte beantragt, die Ablehnung des Schiedsrichters Herrn Vorsitzenden Richter am OLG a. D. X als begründet festzustellen und ihn von der weiteren Tätigkeit im zwischen den Parteien schwebenden schiedsrichterlichen Verfahren auszuschließen.
Die Schiedsklägerin hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Schiedsrichterablehnung ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht und beim zuständigen Gericht gestellt worden. Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht entgegen, dass das Schiedsgericht bereits einen Endschiedsspruch erlassen hat. Der Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO wird nicht unzulässig, wenn nach Antragseingang bei Gericht der Schiedsspruch ergeht. Vielmehr ist auch in diesem Fall das Verfahren über den Ablehnungsantrag fortzusetzen (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1037 Rz. 4).
Die weitere Voraussetzung nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Sachentscheidung liegt vor. Danach kann der Antrag beim staatlichen Gericht erst gestellt werden, wenn der abgelehnte Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurücktritt. Ausweislich des von der Schiedsbeklagten vorgelegten Berichts ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren vom 23.2.2007 hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2007 erklärt, dass er nicht von seinem Amt zurücktrete (Bl. 17 d.A.). Im Übrigen wäre der Weg zum staatlichen Gericht auch durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 17.2.2007 eröffnet, ohne dass es darauf ankommt, o...