Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei Vergleich
Normenkette
GKG § 39; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen 13 O 217/08) |
Tenor
Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Beschwerdeeinlegung gegen den Streitwertbeschluss vom 7.7.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt in der Fassung des Beschlusses vom 6.6.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 7.7.2010 hat der Einzelrichter der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt den Streitwert auf 28.537,94 EUR und den Vergleichswert auf 1.283.229,77 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde den damaligen Parteivertretern laut Verfügung vom 7.7.2010 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 14.2.2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Mit gleichem Schriftsatz beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Von dem Streitwertbeschluss habe er, so die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, erst im Rahmen einer Vergütungsklage seines ehemaligen Prozessbevollmächtigen, Herrn Rechtsanwalt RA1, die ihm am 1.2.2011 zugestellt worden sei, Kenntnis erlangt. Eine Übersendung des Streitwertbeschlusses durch Rechtsanwalt RA1 sei nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 6.6.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 23.781,62 EUR sowie den Vergleichswert auf 762.375,62 EUR festgesetzt. Das LG hat in seiner Begründung ausgeführt, das es dahingestellt bleiben könne, ob die Beschwerde zulässig sei, da das Erstgericht jedenfalls zur Abhilfe befugt sei. Auf Nachfrage des OLG, welchem die Akten zur Entscheidung über dem nicht abgeholfenen Teil der Beschwerde vorgelegt wurden, erklärte der Kläger, dass er seine Beschwerde weiter aufrecht erhalte und verwies auf seinen Schriftsatz vom 16.6.2011.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der form- und fristgerecht Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 2 GKG, 233 ZPO liegen vor. Die unverschuldete Versäumung der Frist ist in der eidesstattlichen Versicherung des Klägers glaubhaft gemacht. Soweit demgegenüber Rechtsanwalt RA1 behauptet, der Kläger habe den Streitwertbeschluss vom 7.7.2010 umgehend erhalten und eine eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin, Frau A, vorlegt, kann dies letztlich nicht überzeugen, da sich diese an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern kann. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und seinem früheren Prozessbevollmächtigen, Herrn Rechtsanwalt RA1, ergibt sich als Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass er sich gegen die Angaben von Rechtsanwalt RA1 gegenüber dem Gericht zur Höhe des Streitwertes mehrfach gewendet hat. Dies spricht dafür, dass er den Streitwertbeschluss des Gerichts selbst noch nicht kannte, da er sich diesem Fall gegen diesen und nicht gegen die Angaben seines Rechtsanwalts gewandt hätte.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Widereinsetzungsantrages beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.
Die Beschwerde des Klägers, die sich nach der teilweisen Abhilfe durch das Erstgericht nur noch gegen die Festsetzung des Vergleichswertes richtet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Bei der Bewertung und Berechnung des Vergleichswertes ist, da hierfür besondere Vorschriften nicht existieren, auf den Anspruch oder das Recht abzustellen, welcher Gegenstand des Vergleiches ist. Deren Bewertung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt nach den §§ 39 ff GKG, 3 ff ZPO. Die Grundlage der Bewertung orientiert sich danach, welcher Streit zwischen den Parteien beigelegt wurde (Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 5684, 5685, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 64. Aufl. Anhang § 3 Rz. 127; MünchKommentar ZPO, 3. Aufl. Rz. 127; Musielak ZPO, 8. Aufl., § 3 "Prozessvergleich").
Gemessen an diesen Vorgaben bemisst sich der Vergleichswert zunächst an der Klageforderung, die im Beschuss vom 6.6.2011 auf 23.781,62 EUR festgesetzt wurde zzgl. den im Vergleich zur endgültigen Lösung aller gegenseitigen Ansprüche geschlossenen sonstigen Vereinbarungen:
Ziff. 1: ½ Miteigentumsanteil Immobilie O1 |
95.000,- EUR |
Ziff. 2: ½ Miteigentumsanteil Immobilie Land1 |
165.837,- EUR |
Ziff. 3: |
ohne Wert |
Ziff. 4: Verfahrensstreitwert |
23.781,62 EUR |
Ziff. 5: |
ohne Wert |
Ziff. 6: Gesamtwert Immobilie O2 |
420.000,- EUR |
Ziff. 7: |
ohne Wert |
Ziff. 8: a) Zugewinnausgleich |
52.257,- EUR |
b) und c) Nutzungsentschädigung/Hausrat |
1.500,- EUR |
vermeintlicher Schadenersatz |
4.000,- EUR |
Die vorgenannten Beträge ergeben eine Summe von 762.375,62 EUR, die als Gegenstandswert des Vergleic...