Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGG § 5; UmwG § 306
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 32 Akt E 23/01 KfH) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/8 O 90/01) |
Tenor
Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.
Gründe
Mit Eintragung im Handelsregister der Antragsgegnerin am 30.5.2001 sind vier Gesellschaften auf die Antragsgegnerin verschmolzen worden. Die Gesellschafter bzw. Aktionäre der vier übertragenden Gesellschaften erhielten im Zuge der Verschmelzung Aktien der Antragsgegnerin. Von Aktionären von zwei der vier Gesellschaften sind Spruchverfahren auf Zahlung einer baren Zuzahlung gem. § 15 Abs. 1 UmwG eingeleitet worden, und zwar am 22.6.2001 von einem Aktionär der ehemaligen M-Aktiengesellschaft vor dem LG Frankfurt am Main. Diesem Verfahren, das am 19.12.2001 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, haben sich sechs weitere Antragsteller angeschlossen. Am 24.7.2001 wurde von Aktionären der ehemaligen K- Aktiengesellschaft vor dem LG Stuttgart ein Spruchverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren, das am 30.10.2001 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, wird von vier Antragstellern betrieben.
Die Antragsgegnerin hat beim LG Stuttgart beantragt, die Sache an das LG Frankfurt analog § 4 FGG zu verweisen. Diesem Antrag ist das LG Stuttgart nicht nachgekommen. Das LG Frankfurt am Main hält sich ebenfalls für zuständig.
Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr beim Senat analog § 5 FGG das zuständige Gericht zu bestimmen, wobei die Antragsgegnerin anregt, das LG Frankfurt am Main für zuständig zu erklären. Diesem Antrag hat sich der Vertreter der außenstehenden Aktionäre des Spruchverfahrens bei dem LG Frankfurt am Main inhaltlich angeschlossen.
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre des Spruchverfahrens vor dem LG Stuttgart beantragt, zum gemeinsamen Gericht für die Entscheidung beider Spruchstellenverfahren das LG Stuttgart zu bestimmen. Er begründet das damit, dass bei der K-AG der Anteil des sich in der Hand außenstehender Aktionäre befindlichen Grundkapitals prozentual höher gewesen sei als bei der M.
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab. Zuständig für das Spruchverfahren ist jeweils das LG am Sitz des übertragenden Rechtsträgers (§ 306 Abs. 1 UmwG). Damit ergibt sich nach dem Gesetz sowohl die Zuständigkeit des LG Frankfurt am Main als auch die des LG Stuttgart für das jeweils anhängig gemachte Verfahren.
Ein direkter Anwendungsfall für eine Zuständigkeitsbestimmung nach den §§ 4 und 5 FGG ist nicht gegeben. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 4 FGG scheidet aus, weil es sich bei den beiden Spruchverfahren um verschiedene Regelungsgegenstände und nicht um dieselbe Sache handelt. Es besteht auch kein Streit und keine Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Gerichte i.S.v. § 5 FGG. Dies wird vorliegend auch weder von der Antragsgegnerin noch von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vor dem LG Stuttgart bezweifelt. Sie halten aber eine analoge Anwendung des § 5 FGG für möglich und geboten.
Das BayObLG hat eine Gerichtsstandsbestimmung für das Spruchstellenverfahren in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 S. 1 FGG aus Zweckmäßigkeitserwägungen für zulässig gehalten, wenn zwei Gesellschaften auf eine dritte Gesellschaft verschmolzen werden und die Sitze der verschmolzenen Gesellschaften in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen (BayObLG v. 19.10.2001 – 3Z AR 36/01, DB 2001, 2640 ff. = NZG 2002, 96 = ZIP 2002, 669 = AG 2002, 395 und BayObLG v. 5.2.2002 – 3Z AR 2/02, ZIP 2002, 671). In entsprechender Anwendung des § 4 FGG hat das LG Dortmund sein Verfahren an das LG Düsseldorf verwiesen (LG Dortmund v. 10.9.1999 – 20 AktE 7/99, ZIP 1999, 1711 = NZG 1999, 1175 = AG 2000, 48).
Der Senat lässt es dahinstehen, ob eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften in Betracht kommt, wenn wie in den zitierten Fällen, die jeweils zuständigen Gerichte aus Zweckmäßigkeitsgründen das Spruchstellenverfahren verweisen oder ihre Verfahren zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus Zweckmäßigkeitsgründen vorliegen (krit. Dazu Bork, Gerichtszuständigkeit für Spruchverfahren bei Verschmelzung, NZG 2002, 163). Der Senat hält es aber nicht für vertretbar, die Verfahrensakten von beiden Gerichten anzufordern, um auf Antrag von Verfahrensbeteiligten zu prüfen, ob die Zuständigkeitsbestimmung zweckmäßig wäre und bejahendenfalls, welches Gericht bestimmt werden sollte.
Zwar ist es bei Streit oder Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit nach § 5 FGG neben der Vorlage eines am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichts möglich, dass ein Bestimmungsverfahren durch Anrufung eines Beteiligten eingeleitet wird oder dass das obere Gericht von Amts wegen tätig wird (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 5 Rz. 22). Für eine analoge Zuständigkeitsbestimmung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist hier aber kein Raum, weil die analoge Anwendung hier ein aufwendiges Verfahren einleiten würde, das dem Zweck der Verfahrensförderung zuwiderläuft. Es müssten die...