Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vollstreckung US-amerikansichen Unterhaltstitels, wenn Kindsvater im Ursprungsverfahren weder erschienen noch vertreten war
Normenkette
HUÜ Art. 22
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.11.2017; Aktenzeichen 460 F 9238/17) |
Nachgehend
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 1.12.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt vom 27.11.2017 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 19.9.2017 zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Vollstreckbarkeit eines durch die Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Bundesstaat A in den USA erstrittenen Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten.
Die Beteiligten haben am XX.XX.1988 in Stadt1, Stadt2, Jamaika die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.1994, Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.1998 und Vorname3 Nachname1, geb. am XX.XX.2001 hervorgegangen. Im November 2000 übersiedelte die Familie in die USA. Die Eheleute trennten sich im Juni 2003. Die Kinder blieben in der Obhut ihrer Mutter. Auf Antrag des hiesigen Antragsgegners wurde ausweislich des in Übersetzung vorliegenden Scheidungsurteils am XX.8.2008 (Anlage AG2, Bl. 90 ff. d.A.) vor dem Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Stadt3 A unter Aktenzeichen ... über die Scheidung der Eheleute verhandelt. Das Gericht ging hinsichtlich seiner Zuständigkeit davon aus, dass die Parteien ununterbrochen für mehr als sechs Monate vor Einreichung des Ehescheidungsantrages Einwohner von A waren und zuletzt in Stadt3, A wohnten. Der Antragsgegner hatte entsprechendes vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Das Gericht sprach in nicht öffentlicher Sitzung vom 2.12.2008 die Auflösung der Ehe aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von vorläufig $ 995,00 zu zahlen. In den Gründen der Entscheidung ist hierzu folgendes ausgeführt:
Dieser Unterhalt bleibt aufgrund der unerledigten, ungelösten Offenlegungsstreitpunkte vorläufig und wird durch weitere Entscheidung des Gerichts nach Lösung der Streitpunkte endgültig festgelegt. Weiterhin hält das Gericht den Streitpunkt des Unterhaltsrückstandes offen, der durch die Entscheidung vom 13. März 2008 auf $ 14.400,00 festgelegt wurde. Das Gericht behält sich die Zuständigkeit vor, eine weitere, von der Ehefrau initiierte Klage zu prüfen, um zusätzliche Offenlegung der Vermögenswerte des Ehemannes einschließlich einer Prüfung der Bücher des Kunden hier und in Deutschland in Abhängigkeit von der Lösung des festen Unterhalts für die Kinder zu betreiben.
Daneben übertrug das Gericht das Eigentum an einem gemeinsamen Grundstück vollständig auf die Antragstellerin, welche auch die Hypothekenverbindlichkeiten des Antragsgegners übernehmen und diesen von der Haftung gegenüber Dritten freistellen musste.
Ferner stellte es fest, dass die Ehefrau den Großteil der Kindererziehung für die Kinder erhalte und der in Deutschland lebende Ehemann ein häufiges und freies Besuchsrecht für die Kinder in den Vereinigten Staaten.
Es wird im Übrigen auf das Scheidungsurteil Bezug genommen.
Die Antragstellerin erstritt am 23.7.2015 vor dem Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Stadt3 in A unter dem Az.: ... gegen den Antragsgegner einen Titel, mit welchem dieser verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von $ 71.039,85 nebst 4,75 % Zinsen p.a. zu zahlen, daneben $ 150,00 Gerichtskosten nebst Zinsen von 4,75% p.a. Es handelte sich laut Gerichtsentscheidung bezüglich der Hauptforderung um rückständigen Kindesunterhalt. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird auf die beglaubigte Übersetzung, Bl. 229 d.A., Bezug genommen. Diese Entscheidung enthielt eine Bezugnahme auf die Tatsachenfeststellungen und Rechtsfolgerungen des Berichts und der Empfehlungen eines Beschlusses vom 17.6.2015 (beglaubigte Übersetzung Bl. 230 ff. d.A.), welche nach Angaben des Gerichts den Beteiligten auch bekannt gemacht wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.11.2017 hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin bestimmt, dass dieser Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 58 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 30.11.2017 zugestellt.
Mit seinem hiergegen gerichteten, am 5.12.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel macht der Antragsgegner geltend, dass ihm weder der dem Titel zugrunde liegende Antrag noch der Titel selbst zugestellt worden seien. Er sei 2006 von den USA nach Deutschland verzogen und seit 2006 ununterbroch...