Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vollstreckbarkeit eines in den USA erstrittenen Unterhaltstitels
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.11.2019; Aktenzeichen 460 F 9167/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt vom 06.11.2019 zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Vollstreckbarkeit eines durch die Antragstellerin gegen den Antragsgegner in den USA im Bundesstaat A erstrittenen Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten.
Die Beteiligten haben am XX.01.1988 in Stadt1, Stadt2, Jamaika die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder Vorname1. Nachname1, geb. am XX.XX.1994, Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.1998 und Vorname3 Nachname1, geb. am XX.XX.2001 hervorgegangen. Im November 2000 übersiedelte die Familie in die USA. Die Eheleute trennten sich im Juni 2003. Die Kinder blieben in der Obhut ihrer Mutter. Auf Antrag des hiesigen Antragsgegners wurde ausweislich Scheidungsurteils am XX.08.2008 vor dem Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Stadt3 A unter Aktenzeichen ... über die Scheidung der Eheleute verhandelt. Das Gericht ging hinsichtlich seiner Zuständigkeit davon aus, dass die Parteien ununterbrochen für mehr als sechs Monate vor Einreichung des Ehescheidungsantrages Einwohner von A waren und zuletzt in Stadt3, A, wohnten. Der Antragsgegner hatte entsprechendes vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Das Gericht sprach in nicht öffentlicher Sitzung vom 02.12.2008 die Auflösung der Ehe aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von vorläufig $ 995,00 zu zahlen. In den Gründen der Entscheidung ist hierzu folgendes ausgeführt:
Dieser Unterhalt bleibt aufgrund der unerledigten, ungelösten Offenlegungsstreitpunkte vorläufig und wird durch weitere Entscheidung des Gerichts nach Lösung der Streitpunkte endgültig festgelegt. Weiterhin hält das Gericht den Streitpunkt des Unterhaltsrückstandes offen, der durch die Entscheidung vom 13. März 2008 auf $ 14.400,00 festgelegt wurde. Das Gericht behält sich die Zuständigkeit vor, eine weitere, von der Ehefrau initiierte Klage zu prüfen, um zusätzliche Offenlegung der Vermögenswerte des Ehemannes einschließlich einer Prüfung der Bücher des Kunden hier und in Deutschland in Abhängigkeit von der Lösung des festen Unterhalts für die Kinder zu betreiben.
In der Folgezeit erlangte die Antragstellerin mehrere Unterhaltstitel über rückständigen Kindesunterhalt in A, die auf einem Verfahren beruhten, in welchem dem Antragsgegner die Klageschriften an einer Anschrift in A zugestellt wurden. Ein Titel über $ 9.565,60 erging am 11.09.2012 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Oberlandesgericht zu Az. 5 UF 224/17 geführt, ein weiterer Titel über $ 5.154,61 erging am 23.02.2016 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Oberlandesgericht zu Az. 5 UF 227/17 geführt, ein weiterer Titel über $ 71.039,85 erging am 11.09.2012 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Senat zu Az. 8 UF 128/19 geführt. In den vorgenannten Beschwerdeverfahren sind jeweils Entscheidungen des Oberlandesgerichts ergangen, gegen die allesamt Rechtsbeschwerden eingelegt wurden, die derzeit noch vor dem BGH geführt werden.
Die Antragstellerin erstritt darüber hinaus - und insoweit hier verfahrensgegenständlich - nach Antrag vom 02.05.2016 ein am 01.11.2016 vor dem Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Stadt3 in A unter dem Az.: ... gegen den Antragsgegner einen Titel, mit welchem der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von $ 82.455,39 nebst 4,91 % Zinsen p.a. zu zahlen, daneben $ 175,00 Gerichtskosten nebst Zinsen von 4,91% p.a. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird auf die beglaubigte Übersetzung, Bl. 48 ff. d.A., Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag vom 18.06.2018 begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung dieses letztgenannten Titels.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.11.2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Urteils des Circuit Court vom 01.11.2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats zu Az. 8 UF 128/19 zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 288 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 12.11.2019 zugestellt.
Mit ihrem hiergegen gerichteten, am 07.12.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
Der Antragsgegner verteidigt d...