Verfahrensgang
AG Friedberg (Hessen) (Entscheidung vom 19.07.2006; Aktenzeichen 730 F 546/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Vermittlungsverfahren gewährt und Rechtsanwältin A, O1, beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 GKG, 127 Abs.4 ZPO).
Gründe
Die Parteien haben sich mit einem vor dem Senat am 13.05.2005 abgeschlossenen Vergleich über das Recht des Antragstellers zum Umgang mit der gemeinsamen Tochter B, geb. am ...02, geeinigt. Ab Dezember 2005 kam es zu Streitigkeiten der Kindeseltern über die weitere Durchführung der Besuche des Kindesvaters.
Der Antragsteller hat deswegen vor dem Amtsgericht die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gem. § 52a FGG und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.08.2006 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 127 Abs.2 S.2 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs.3 S.2, 569 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das von ihm eingeleitete
Vermittlungsverfahren zu bewilligen.
Das Vermittlungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 14 FGG, 114, 115, 121 ZPO möglich ist (vgl. OLG Jena FamRZ 2005, 1578). Zwar fallen gemäß § 91 KostO keine Gerichtsgebühren an, weil es sich um kein Verfahren i.S.d § 94 Abs.1 KostO handelt. Aber im vorliegenden Fall entstehen Anwaltskosten, so dass es erforderlich ist, darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Bezüglich der Erfolgsaussicht der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO bestehen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin bestreitet nicht, dass es zu den vom Antragsteller behaupteten Schwierigkeiten bei der Durchführung des mit o.g. Vergleich vereinbarten Umgangs kommt.
Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist als geboten anzusehen (§ 121 Abs.2 ZPO). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Auffassung zutrifft, dass in der Regel in Vermittlungsverfahren keine Beiordnung zu erfolgen hat (so z.B. OLG Jena, a.a.O. m.w.N.). Gegen diese Meinung spricht, dass sie im Gesetz keine Stütze findet und dass es sich bei der gerichtlichen Vermittlung um eine besondere nur im Rahmen des Umgangsrechts geltende Verfahrensart handelt, für die bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, die aber regelmäßig einem Laien nicht bekannt sind. Ein Vermittlungsverfahren wird auch meistens nur dann erforderlich, wenn die Beteiligten erheblich zerstritten sind und deswegen zuvor schon eine gerichtliche Regelung erforderlich war (vgl. dazu OLG München, B.v. 2.2.2000, Az.: 12 WF 572/00; FamRZ 2000, 1225; nur LS.).
Selbst wenn man aber der Auffassung folgt, dass grundsätzlich eine Beiordnung nicht notwendig ist, so ist sie jedenfalls hier vorzunehmen. Aus der Akte ist zu entnehmen, dass die Sach- und Rechtslage kompliziert und die Parteien überdurchschnittlich zerstritten sind. Dies folgt u.a. daraus, dass sie beim Vorverfahren erst im Rahmen der Beschwerdeinstanz und auch dort erst nach ausführlichen Erörterungen und mit Unterstützung des Einzelrichters in der Lage waren, einen Vergleich abzuschließen, dessen weitere Realisierung schon nach ca.
einem halben Jahr fraglich geworden ist. Offensichtlich bestehen auch Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung des Vergleichs, wenn an sich vorgesehene Besuchstermine ausfallen. Unter solchen Umständen bedarf eine rechtlich nicht besonders ausgebildete und geschulte Partei in der Regel anwaltlicher Vertretung, so dass die beantragte Beiordnung vorzunehmen war.
Fundstellen
Haufe-Index 2573521 |
FamRZ 2007, 566 |
FPR 2007, 321 |
NJOZ 2007, 2420 |