Entscheidungsstichwort (Thema)
Videoüberwachung eines Nachbargrundstücks
Leitsatz (amtlich)
Einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stellt es nicht dar, wenn es sich bei den auf das Nachbargrundstück gerichteten Überwachungskameras nur um Attrappen handelt. Die Beweislast für die Funktionsfähigkeit der Kameras trägt der auf Unterlassung klagende Nachbar.
Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 3 O 54/16) |
Tenor
In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe
I. Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger bewohnen das Haus in der Straße10, die Beklagten das Haus in der Straße11.
Das streitgegenständliche Verfahren ist nicht der erste Nachbarschaftsstreit der Parteien. In der Vergangenheit stritten die Parteien ergebnislos über die Höhe der grenzständigen Hecke. Ein durch die Beklagten angestrengtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) wegen Beleidigung wurde eingestellt (Anlage K 6, Bl. 108 d. A.). Der Kläger zu 2) sagte in einem Verfahren gegen den Beklagten zu 2) wegen Sachbeschädigung als Zeuge aus. Auch haben die Kläger Überwachungskameras an ihrem Haus angebracht. Eine Eingabe der Beklagten dagegen beim hessischen Datenschutzbeauftragten blieb erfolglos (Anlage K 7, Bl. 109 d. A.).
Der Beklagte zu 1) ist auch Eigentümer eines Mietshauses in der Straße12. Mit Informationsschreiben vom 14.05.2013 informierte der Beklagte zu 1) vor Anmietung die potentiellen Mieter einer Wohnung im Haus Nr. 12, dass am Haus bloße Kamera-Attrappen angebracht sind, die lediglich mit einer 1,5 Volt Blinkdiode ausgestattet sind und nach Diebstählen sowie mehreren Einbruchsversuchen einem Einbruch entgegenwirken sollen (Anlage B 4, Bl. 140 d. A.).
Unter dem Dachüberstand des Hauses Straße11 sind zwei nicht schwenkbare Metallobjekte mit rückseitig blinkenden LEDs installiert, die jedenfalls den optischen Eindruck von Überwachungskameras erwecken (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d. A., Anlage B 2, Bl. 137 f. d. A.). Ob es sich dabei tatsächlich um Überwachungskameras handelt oder um bloße Kamera-Attrappen, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Abmahnschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2015 (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d. A.) forderten die Kläger den Beklagten zu 2) auf, die Kameras zu entfernen und die Videoüberwachung des Grundstücks der Kläger zu unterlassen. Mit Schreiben vom 30.03.2015 wies der Beklagte zu 2) den Vorwurf der Videoüberwachung zurück (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.). Auf das inhaltlich ähnliche Abmahnschreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 gegenüber dem Beklagten zu 1) hin erklärte dieser mit Schreiben vom 02.06.2015, dass er die Kläger bereits bei ihrem Einzug informiert hat, dass es sich nicht um Überwachungskameras, sondern lediglich um Beleuchtungstechnik handelt (Anlage K 5, Bl. 16 d. A.).
Die Kläger haben behauptet, die Beklagten hätten gemeinsam unter dem Dach des Hauses in der Straße11 zwei funktionsfähige Kameras installiert, die den Garten, die Terrasse und den Wohnbereich des Hauses der Kläger erfasst hätten. Erst nach Erhalt der Abmahnschreiben hätten die Beklagten die Kameraausrichtung geändert.
Die Beklagten haben vorgetragen, es handele sich lediglich um Kamera-Attrappen, die Einbrecher abschrecken sollten. Dies hätten die Beklagten den Klägern vor Installation auch mitgeteilt.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A und B die Klage abgewiesen und dies begründet wie folgt:
Die Kläger hätten mangels gegenwärtiger Beeinträchtigung keinen Anspruch auf Beseitigung der Objekte unter dem Dach des Hauses der Beklagten. Schon nach dem Vortrag der Kläger bestehe eine Ausrichtung der Metallobjekte auf ihr Grundstück schon seit Ende Mai 2015 nicht mehr. Dies folge daraus, dass die Kläger in allen der Klageschrift nachfolgenden Schriftsätzen von der Überwachung ihres Grundstücks stets in der Vergangenheitsform gesprochen hätten. Den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 25.05.2016 einer "vormaligen", wenn auch bestrittenen Ausrichtung auf das Grundstück der Kläger hätten die Kläger nicht bestritten.
Die Kläger hätten auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten, da es keine objektiven Anhaltspunkte für eine Überwachung des Grundstücks der Kläger durch die Beklagten gebe. Die zur Akte gere...