Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust des Entschädigungsanspruchs bei Verstoß gegen Gebot der höchstpersönlichen Gutachtenerstellung
Normenkette
JVEG § 8 Abs. 1; ZPO § 407a Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.02.2021; Aktenzeichen 2-31 O 132/14) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 8. März 2021 wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens wegen der Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 4. April 2021 zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütung aus der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage in Anspruch.
Durch Beweisschluss vom 18. Dezember 2014 hat das Landgericht unter anderem angeordnet, dass über die Behauptung der Beklagten, bei der Montage der Photovoltaikanlage sei ein Schaden in Höhe von 232.662,50 EUR verursacht worden (II.7.), Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden soll. Mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien den öffentlich bestellten und vereidigten Dipl.-Ing. Vorname1 A, der zuvor mitgeteilt hatte, dass die Beweisfragen seinem Bestellungsgebiet unterfielen, zum Sachverständigen ernannt. In diesem Zusammenhang ist der Sachverständige unter anderem auch darüber belehrt worden, dass eine Übertragung des Auftrags auf einen anderen Sachverständigen nicht zulässig sei.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte der Sachverständige dem Landgericht nunmehr mit, dass zur Beantwortung der Beweisfrage II.7 in dem Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2014 die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich sei und er insoweit den - nicht öffentlich bestellten und vereidigten - Dipl.-Ing. Vorname2 B vorschlage. Zugleich bat er um Zustimmung zu einem nach § 13 JVEG erhöhten Stundensatz. Nachdem die Parteien von der Mitteilung des Sachverständigen in Kenntnis gesetzt worden waren, regten diese u.a. unter Hinweis auf § 404 Abs. 3 ZPO an, insoweit einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuzuziehen. Am 21. Mai 2015 teilte die Dezernentin dem Sachverständigen A schriftlich mit, dass der Hinzuziehung des Dipl.-Ing. B zugestimmt werde, woraufhin der Sachverständige A unter dem 3. Juli 2015 antwortete, er werde Dipl.-Ing. B als "Beirat" hinzuziehen. Des Weiteren stimmte sie mit Beschluss vom selben Tage "dem beantragten Stundensatz des Sachverständigen A in Höhe von 110,- EUR gemäß Schreiben vom 02.04.2015" zu.
Am 26. Januar 2017 erteilte der Sachverständige A, der sein Gutachten unter dem 13. Juni 2016 an das Gericht übersandt hatte, eine Rechnung über insgesamt 39.663,83 EUR, die mit den Worten, "für meine Leistungen in der o.g. Sache, erlaube ich mir in Rechnung zu stellen", überschrieben ist. In der Rechnungsaufstellung wird zwischen dem "Kostenaufwand A", der mit einem Betrag in Höhe von 11.236,30 EUR (netto) beziffert wird, und dem "Kostenaufwand B" in Höhe von 33.330,95 EUR (netto) unterschieden. Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte der Sachverständige A mit, er habe die Rechnung des "Sachverständigen" B, der seiner Abrechnung ebenfalls einen Stundensatz in Höhe von 110,- EUR zugrunde gelegt hat, geprüft und für richtig befunden.
Für die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens berechnete der Sachverständige A weitere 4.920,59 EUR, worin ausweislich der hierzu ausgestellten Rechnung vom 12. September ein Betrag von 2.089,25 EUR (netto) für Aufwendungen des "SV B" enthalten ist.
Mit Beschluss vom 10. September 2018 ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
Mit Schlusskostenrechnung vom 4. April 2019 hat die Kostenbeamtin die Gerichtskosten mit insgesamt 64.549,92 EUR festgesetzt. Darin enthalten sind Sachverständigenkosten in Höhe von 60.751,92 EUR.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 hat die Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 4. April 2019 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten zur Beweisfrage zu II.7 in dem Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2014 seien wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG niederzuschlagen, da - wie von ihr mehrfach moniert - insoweit keine Beweiserheblichkeit bestanden habe. Zudem könnten die Kosten des insoweit tätig gewordenen Sachverständigen B wegen Unbrauchbarkeit seines Gutachtens nicht angesetzt werden. Dieser habe nicht die Beweisfrage beantwortet, sondern vor allem einseitige Mangelbehauptungen der Beklagten gutachterlich abgearbeitet. Schließlich stehe dem Kostenansatz entgegen, dass der Sachverständige B nicht vom Gericht bestellt worden sei. Der Sachverständige A habe durch die Hinzuziehung des Dipl. Ing. B unzulässiger Weise - zumindest zum Teil - die Begutachtung...