Leitsatz (amtlich)

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2 FamFG ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

 

Normenkette

FamFG §§ 38, 52 Abs. 2, § 58; ZPO § 567

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 458 F 12068/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem sein Antrag zur Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22.03.2017 eine bis 30.09.2017 befristete Gewaltschutzanordnung erlassen, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, dort näher bezeichnete Handlungen vorzunehmen. Nach mündlicher Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.05.2017 die vorstehend genannte einstweilige Anordnung aufrechterhalten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 08.12.2017 zurückgewiesen.

Bereits mit Schriftsatz vom 08.06.2017 (Bl. 122 d. A.) hatte der Antragsgegner beantragt, der Antragstellerin eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu setzen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 07.09.2017 (Bl. 255 ff d. A.) zurückgewiesen, weil es im Hinblick auf das bevorstehende Auslaufen der Gewaltschutzanordnung am 30.09.2017 an einem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens fehle.

Gegen diese ihm am 12.09.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der am 13.09.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er zunächst seinen ursprünglichen Antrag, der Antragstellerin eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen, weiter verfolgt hat.

Der Senat hat sodann mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2017 den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts nicht statthaft und beabsichtigt sei, die Beschwerde ohne mündliche Erörterung als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsgegner hat hierauf mit Schriftsatz vom 04.10.2017 Stellung genommen und nunmehr beantragt

festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 07.09.2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil gegen die Ablehnung eines Antrages auf Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2 FamFG ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens ein Rechtsmittel statthaft ist, streitig. Es werden hierzu drei Auffassungen vertreten:

a) Nach einer Auffassung ist die Beschwerde nach § 567 ZPO der richtige Rechtsbehelf (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 571). Dies ergebe sich daraus, dass der in § 52 Abs. 2 FamFG für Antragsverfahren angeordnete Mechanismus zur Herbeiführung eines Hauptsacheverfahrens weitgehend an die Vorschriften über den Arrest und die einstweilige Verfügung, also an § 926 ZPO, angelehnt sei. Für § 926 ZPO sei anerkannt, dass die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags zur Fristsetzung statthaft sei.

b) Nach einer anderen Auffassung ist die Beschwerde gem. § 58 FamFG zulässig (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 2078 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. A., § 52 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 3. A., § 52 Rn. 4; Keidel/Giers, FamFG, 19.A., § 52 Rn. 9). Bei der Ablehnung des Antrags auf Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens handele es sich nicht um eine Zwischenverfügung. Vielmehr liege ein Beschluss i. S. d. § 38 Abs. 1 FamFG vor.

c) Nach einer weiteren Auffassung ist der Beschluss unanfechtbar (Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 4. A., § 52 Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. A., § 52 FamFG Rn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, § 52 FamFG Rn. 7; OLG Dresden, FamRZ 2016, 2141 f; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 1248; OLG Frankfurt, 6 UF 111/13, Beschluss vom 09.07.2013 - zitiert nach juris). Die Entscheidung über die Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2 FamFG betreffe nicht den dem Verfahren zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch sondern nur die verfahrensrechtliche Frage, ob und wie die mit der einstweiligen Anordnung getroffene Regelung einer neuerlichen, gegebenenfalls abweichenden Entscheidung in der Hauptsache zugeführt werden könne.

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

Die erstgenannte Auffassung (vorstehend Ziff. a.) überzeugt nicht, weil die als wesentliches Begründungselement angeführte Parallelität mit dem Verfahren gem. § 926 ZPO verkennt, dass im vorliegenden Verfahren für die beantragte Anordnung gem. § 52 Abs. 2 FamFG der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig ist. Die in § 20 Nr. 14 RPflG ausdrücklich geregelte Übertragung der Kompetenz für die Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO auf den Rechtspfleger ist auf den vorliegenden Fall der Anor...

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