Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht-Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 57 S. 1 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar, soweit nicht eine der in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Dies umfasst auch die Ablehnung der Aufhebung einer einsweiligen Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG.
Normenkette
FamFG § 52 Abs. 2 S. 3, § 57 S. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.04.2024; Aktenzeichen 477 F 23079/23) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt an die Antragstellerin und von Kindesunterhalt für das aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangene noch minderjährige Kind.
Auf Antrag vom 17.5.2024 verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 22.09.2023 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,- Euro und Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn A, geb. am XX.XX.2006, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
Unter Ziffer 4 des Beschlusstenors setzte das Gericht der Antragstellerin eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens bzw. zur Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 27.10.2023 ging am 24.11.2023 beim Amtsgericht ein Stufenantrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt ein, für den das Amtsgericht zunächst die Zahlung eines Kostenvorschusses anforderte.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 beantragte der Antragsgegner, die einstweilige Anordnung vom 22.09.2023 gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG aufzuheben.
Diesen Antrag wies das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluss vom 09.04.2024 mit der Begründung zurück, dass die Antragstellerin durch Einreichung des Stufenantrags beim Amtsgericht ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 22.09.2023 nachgekommen sei.
Gegen diesen am 16.04.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 30.4.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und beantragt,
den Beschluss vom 09.04.2024 aufzuheben.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Beschwerde sei statthaft. Die Ablehnung, den Beschluss vom 22.09.2023 wegen Versäumung der der Antragstellerin gesetzten Frist aufzuheben, stelle eine Endentscheidung i.S.d. § 58 FamFG dar und sei deshalb mit der Beschwerde anfechtbar. Sie wirke so, dass die einstweilige Anordnung endgültig Bestand hat. Hiervon grenzt der Antragsgegner Entscheidungen über verfahrensrechtliche Vorfragen ab, wie die Ablehnung eines Antrags auf Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG (OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.12.2017 - 3 UF 253/17), gegen die eine Beschwerde als nicht statthaft angesehen wird.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 31.05.2024 entgegengetreten und beantragt, diese zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind durch den Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 24.05.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Weiterer Vortrag des Beschwerdeführers ist innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht erfolgt.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar, soweit nicht eine der in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Dies umfasst auch die hier verfahrensgegenständliche Ablehnung der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG (OLG Zweibrücken v. 15.5.2012 - 2 UF 64/12, FamRZ 2013, 238).
Zwar ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, inwieweit im Rahmen von § 52 Abs. 2 FamFG ergangene Beschlüsse der Anfechtung unterliegen. Nach einer Auffassung sollen Beschlüsse nach § 52 Abs. 2 FamFG unter Hinweis auf die entsprechende Vorschrift zum Arrest in § 926 Abs. 2 ZPO der Anfechtung unterliegen (Borth, in: Musielak/Borth/Frankth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 52 Rn. 15; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 52 Rz. 12).
Nach anderer Auffassung soll etwa die Ablehnung der Fristsetzung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens (§ 52 Abs. 2 S. 2 FamFG) anfechtbar sein (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.7.2015 - 11 UF 113/15, FamRZ 2015, 2078; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.09.2010 - 5 WF 179/10, FamRZ 2011, 571), die Anordnung der Frist jedoch nicht (hierzu Thomas/Putzo/Seiler, 45. Aufl. 2024, § 52 FamFG Rn. 7 mwN). Eine solche Differenzierung zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen wie auch zwischen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlic...