Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 11.04.1997; Aktenzeichen 7 O 647/94)

 

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hanau vom 11.04.1997 auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Mit Recht hat das Landgericht die Ausgleichung der angemeldeten Kosten des … abgelehnt. Bei den insoweit ausgelösten Kosten handelte es sich nicht um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige (Vorbereitungs-) Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Sinn von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der … wurde von den Klägers ausweislich seinen Honorarrechnungen für Architektenleistungen vom 01.09.1990 zur „Vorbereitung der Abnahme des Sondereigentums, Feststellung der Mangel” in Anspruch genommen. Dieser Auftrag war ihm am 15.01.1990 erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Kläger noch keine Veranlassung, einen Rechtsstreit vorzubereiten, es ging vielmehr nur um die Vorbereitung der Abnahme der von ihnen erworbenen Miteigentumsanteile an dem von der Beklagten hergestellten Bauwerk.

Der Umstand, daß ein privat eingeholtes Gutachten später in einen Rechtsstreit eingeführt wird, begründet für sich allein nicht die Notwendigkeit i. S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Vielmehr ist regelmäßig zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Einholung des Privatgutachtens davon auszugehen war, daß das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Hiervon konnten die Kläger hinsichtlich der am 15.01.1990 in Auftrag gegebenen Gutachten schon deshalb nicht ausgehen, weil sie vor der unter dem 27.04.1994 veranlaßten Klageerhebung am 06.06.1990 und im Jahre 1993 die Einleitung von noch zwei gerichtlichen Beweissicherungs- bzw. Beweisverfahren beantragt haben, also nicht schon am 15.01.1990 mit einem Rechtsstreit gerechnet haben.

Die „Vorbereitung der Abnahme” unter Zuhilfenahme der Sachkunde des … diente deshalb nur der Vorbereitung ihrer Verpflichtung, an der Abnahme des Bauwerks mitzuwirken. Hierzu bedurfte es der Einschaltung des … nicht. Jedenfalls ein Teil der festgestellten Mängel (daß u. a. etwa im Flur der Wohnungen der Heizkörper fehlte, daß die Terrasse kleiner angelegt war als um Plan vorgesehen, daß Kelleraußenwände Risse aufwiesen, daß im Treppenhaus statt Marmor Fliesen verlegt worden waren, daß Wasserabläufe an den Balkonen fehlten und deren Geländer nicht plangemäß ausgeführt worden waren, daß Trennwände im Keller nicht verputzt waren) konnten die Kläger ohne sachverständige Beratung selbst erkennen. Es hätte deshalb genügt, unter Bezugnahme auf die auch für einen Laien offenkundigen Mängel die Abnahme des Bauwerks zu verweigern.

Da die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für eine vertragsgemäße und daher abnahmefähige Leistung war, hätten die Kläger die Abnahme verweigern und abwarten können, ob die Beklagte wegen ihrer Restforderung Klage erheben und die vertragsgemäße Herstellung und die Abnahmefähigkeit ihres Werks unter Beweis stellen würde. In diesem Rechtsstreit hätten die Kläger (als Beklagte) dann nur das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bestreiten müssen und zu einem von dieser angebotenen Beweis ggf. nur Gegenbeweis anzutreten brauchen.

Beschwerdewert: 1.203,84 DM. 4/5 von 1.504,80 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 946885

OLGR Frankfurt 1998, 384

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