Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.09.2007; Aktenzeichen 2-7 O 58/07) |
Tenor
In der Beschwerdesache ... wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den LG Frankfurt/M.Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt/M. vom 29.9.2007 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 393,90 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben vor dem LG Frankfurt/M. gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Versäumnisurteil vom 5.6.2007 (Bl. 22 d.A.) abgeschlossen worden, nach dessen Tenor die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit Schriftsatz vom 24.7.2007 (Bl. 27 d.A.) hat die Klägerin die Festsetzung der Kosten von 1.973,06 EUR zzgl. nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse beantragt. Sie hat unter dem 16.8.2007 vorgetragen: "... Ergänzend wird vorsorglich noch ausgeführt, dass der Beklagten zwar in einer vorprozessualen anwaltlichen Mahnung eine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt worden war, diese ist danach aber fallen gelassen worden, weil die Beklagte auf die Mahnung weder reagiert noch gar gezahlt hat. Deshalb ist mit der Klage auch keine Geschäftsgebühr mehr geltend gemacht worden ..." (Bl. 32 d.A.). Mit Beschluss vom 29.9.2007 hat die Rechtspflegerin des LG den Betrag von 1.579,16 EUR festgesetzt und die in voller Höhe geltend gemachte anwaltliche Verfahrensgebühr um einen Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 reduziert. Gegen den am 11.10.2007 an den Klägervertreter zugestellten Beschluss (Bl. 37 d.A.) hat die Klägerin am 15.10.2007 Beschwerde eingelegt (Bl. 38 d.A.). Sie ist der Auffassung, die Rechtspflegerin habe den Anteil der Geschäftsgebühr zu Unrecht von der Verfahrensgebühr abgezogen, da die Geschäftsgebühr weder tituliert noch durch die Beklagte erstattet worden sei. Die Rechtspflegerin hat die Beschwerde unter Nichtabhilfe vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insb. statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 104 III S. 1, II; 567 I Ziff. 1; 569 I, II ZPO.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr zu Recht um einen Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 reduziert. Der Senat nimmt Bezug auf seine zu den Aktenzeichen 18 W 282/07 (Beschluss vom 30.10.2007) und 18 W 275/07 (Beschluss vom 29.10.2007) bereits ergangenen Entscheidungen sowie die Entscheidung des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt zu Aktenzeichen 6 W 167/07 (Beschluss vom 18.10.2007, sämtliche Beschlüsse abrufbar unter "www.rechtsprechung.hessen.de").
Der Kostenschuldner hat nach § 91 I S. 1, II S. 1 ZPO die dem Gläubiger erwachsenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Es sind dem Gläubiger allerdings nur die Kosten zu erstatten, die dessen Rechtsanwalt für die Durchführung des Prozessverfahrens berechnen kann. Nach zutreffender Auffassung erstreckt sich das Festsetzungsverfahren jedenfalls nicht auf die für anwaltliche Mahnungen angefallene Geschäftsgebühr. Denn insoweit fehlt es an einem prozessualen Erstattungsanspruch i.S.d. § 91 ZPO, da die anwaltliche Mahntätigkeit weder durch die gerichtliche Rechtsverfolgung verursacht wird noch der Vorbereitung eines Rechtsstreits dient (BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560; Zöller/Herget, 26. Aufl., § 104 ZPO, Rz. 21, "Außergerichtliche Anwaltskosten", m.w.N.). Ein etwaiger materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch ist im Klageverfahren geltend zu machen.
Die für die Durchführung des Prozesses entstehende anwaltliche Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 RVG-VV) ist nach Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 RVG-VV um die Hälfte einer Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 bis 2303, maximal um einem Gebührensatz von 0,75, zu reduzieren, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist.
Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wurde durch den BGH in den Beschlüssen vom 7.3.2007 und 14.3.2007 zutreffend klargestellt (Az.: VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; juris; Az.: VIII ZR 184/06, JurBüro 2007, 358 ff., juris; zu der zuvor geübten Praxis s. Bischof, JurBüro 2007, S. 341).
Nach dem oben Gesagten beschränkt sich der prozessuale Erstattungsanspruch des Kostengläubigers auf die für das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten. Kann dessen Rechtsanwalt für die Vertretung im Prozess nur eine reduzierte Verfahrensgebühr an seinen Mandanten in Rechnung stellen, ist es nicht möglich, die volle Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen: Unabhängig davon, ob die Verfahrensgebühr sogleich in verringerter Höhe oder aber in zunächst voller Höhe entsteht und sodann zu reduzieren ist, wird der Kostengläubiger mit ihr tatsächlich nur in der reduzierten Höhe belastet. Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist jedenfalls in den Fällen, in denen die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts nicht der Vorbereitung d...