Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.07.2002; Aktenzeichen 2/26 OH 1/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 85.215 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 30.1.2001 haben die Antragsteller die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln der Liegenschaft … in … beantragt. Am 15.3.2001 hat das Landgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet (Bl. 63 ff d.A.). Die Antragsgegnerin verkündete daraufhin dem Architekturbüro und verschiedenen Nachunternehmen den Streit (Bl. 77 ff d.A.). Der Sachverständige führte mehrere Ortstermine durch.
Am 1.6.2002 wurde über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt … bestellt. Dieser erklärte, eine Aufnahme des Beweisverfahrens sei nicht beabsichtigt.
Mit am 5.8.2002 zugestellten Beschluß vom 25.7.2002 hat das Landgericht festgestellt, daß das Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin unterbrochen ist (Bl. 235 d.A.). Hiergegen haben die Antragsteller am 15.8.2002 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft. Sie ist auch formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie führt aber nicht zum Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens geführt hat.
Nicht nur das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Landgericht Karlsruhe, sondern auch das Oberlandesgericht Hamburg (OLGR 2000, 436 f), das Oberlandesgericht München (BauR 2002, 983) und das Landgericht Stuttgart (Beschluß vom 22.7.2002 Az. 10 OH 8/02) haben sich inzwischen der Meinung in der Literatur (Münchener Komm.-Feiber ZPO 2. A. § 239 RZ 7; Musielak-Stadler ZPO § 239 RZ 1, Heidland, Der Bauvertrag in der Insolvenz RZ 290; Werner/Pastor Der Bauprozeß 10. A. RZ 6) angeschlossen, wonach die Vorschriften der Unterbrechung auch im selbständigen Beweisverfahren gelten. Dem folgt der Senat. Hierfür spricht zunächst die Stellung des § 240 ZPO im dritten Abschnitt des ersten Buches der ZPO. Es handelt sich bei § 240 ZPO um eine allgemeine Vorschrift, die für alle kontradiktorischen Verfahren gelten soll. Zu diesen aber gehört auch das selbständige Beweisverfahren (BGH NJW 1997, 859). Das Gesetz sieht für §§ 485 f ZPO eine Ausnahme von den Vorschriften über Unterbrechung und Aussetzung nicht vor. Für die Anwendbarkeit des § 240 ZPO auf das selbständige Beweisverfahren spricht zudem, daß andernfalls das rechtliche Gehör des Antragsgegners in verfassungswidriger Weise verkürzt würde. Denn die Unterbrechung nach § 240 ZPO erfolgt nicht nur aus Zweckmäßigkeitsgründen, sondern weil eine Partei die Prozeßführungsbefugnis verloren hat (so Heidland a.a.O.).
Der Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens steht der Anwendbarkeit des § 240 ZPO ebenfalls nicht entgegen. Der Eilcharakter des selbständigen Beweisverfahrens ist kein Argument gegen den Anwendbarkeit der Unterbrechungsvorschriften, denn auch Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren werden durch die Insolvenz einer Partei unterbrochen. Zudem besteht kein Grund, isolierte selbständige Beweisverfahren anders zu behandeln als solche, die während eines anhängigen Rechtsstreits eingeleitet werden und als Nebenverfahren mit dem Hauptverfahren bei Eintritt der Insolvenz einer Partei unzweifelhaft unterbrochen werden, worauf Feiber a. a. O. zu Recht hinweist.
Die Parteien erleiden durch die Unterbrechung des Verfahrens auch keine unzumutbaren Nachteile. Das Verfahren kann gemäß § 240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Die Einleitung des Verfahrens hat die von den Klägern erstrebte Unterbrechung der Verjährung bewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist mit einem Drittel des von den Antragstellern in der Antragschrift genannten Wertes von 500.000,– DM bewertet worden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 946933 |
BauR 2003, 756 |
IBR 2003, 176 |
ZInsO 2003, 229 |