Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweissicherung. Unterbrechung des Verfahrens
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 14.08.2001; Aktenzeichen 3 OH 3811/00) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2001 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 21.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 10.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2000 beantragten die Antragsteller die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln am Anwesen S. in …. Am 31.10.2000 erließ das Landgericht Traunstein antragsgemäß einen Beweisbeschluss auf Sachverständigenbegutachtung. Am 06.11.2000 wurden die Akten an den Sachverständigen versandt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2000 verkündeten die Antragsteller Herrn K. O., den Streit. Die Zustellung der Streitverkündung erfolgte am 07.12.2000. Wegen der Sachkompetenz des Sachverständigen erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.01.2001 Einwendungen gegen die Sachkunde des beauftragten Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. B.. Auf Antrag der Antragsteller vom 07.03.2001 ergänzte das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 12.03.2001 den Beweisbeschluss vom 31.03.2000 und behielt sich die Benennung eines weiteren Sachverständigen vor. Mit Schriftsatz vom 19.03.2001 nahm die Antragsgegnerin eine Streitverkündung gegenüber der Fa. H. A. Maler- und Trockenbau GmbH, …, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer H. A. vor, deren Zustellung am 22.03.2001 durch den Gerichtswachtmeister bewirkt wurde. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 02.04.2001, zugestellt am 26.04.2001, wurde Herrn S. W. und mit Schriftsatz vom 10.04.2001, zugestellt am 27.04.2001, Herrn W. A., der Streit verkündet. Mit Beschluss vom 10.04.2001 ergänzte und erweiterte das Landgericht Traunstein die Beweiserhebung unter Beauftragung des Sachverständigen W. A.. Der Erstgutachter Prof. Dipl.-Ing. B. bei welchem sich die Akten befanden, teilte am 27.04.2001 mit, dass er die Bearbeitung des Gutachtens wegen umfangreicher Vorbereitungsarbeiten bisher nicht habe zum Abschluss bringen können. Mit Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 30.05.2001, Az. 4 IN 97/01 wurde gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und gegen die Antragsgegnerin als Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt. Am 13.06.2001 erließ das Landgericht Traunstein einen weiteren ergänzenden Beweisbeschluss. Mit Verfügung vom 19.06.2001 teilte der Vorsitzende den Antragstellern mit, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen worden war. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass damit eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten sei. Die Akten wurden vom Sachverständigen nicht zurückgefordert. Am 01.07.2001 wurde gegen die Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt K. M. L. E., bestellt. Derzeit ist das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen. Für den 15.01.2002 ist eine außerordentliche Gläubigerversammlung anberaumt. Am 04.07.2001 ging das Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. B. beim Landgericht Traunstein ein. Die Beteiligten erhielten Abschriften. Mit Beschluss vom 14.08.2001 stellte das Landgericht Traunstein fest, dass das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin unterbrochen ist. Mit Schriftsatz vom 17.09.2001, eingegangen am selben Tag, legten die Antragsteller Beschwerde ein. Mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 21.11.2001 wurde das Rubrum des Beschlusses vom 14.08.2001 und die Antragsteller Ziffer 4–9 ergänzt. Auf Seiten der Antragsgegnerin sind die Streithelfer W. A. und H. A. beitreten.
Das Landgericht Traunstein hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, §§ 567 Abs. 1, 252 ZPO analog. Nach Sinn und Zweck von § 252 ZPO ist diese über den Wortlaut hinaus auch auf die beschlussmäßige Feststellung der Unterbrechung eines Verfahrens anwendbar, Greger, Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rn. 1 zu § 252 ZPO. Die Beschwerde ist formgerecht eingelegt und begründet worden, § 569 ZPO.
2. Die Beschwerde war zurückzuweisen, da das Landgericht Traunstein die gemäß §§ 240, 485 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens zu Recht festgestellt hat.
Wie das Landgericht Traunstein zutreffend festgestellt hat, besteht in der Literatur Streit darüber, ob durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO bzw. durch den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 240 Satz 2 ZPO das selbständige Beweisverfahren unterbrochen wird. Vielfach wird dies verneint, vgl. Oelmaier/Merl, Handbuch des privaten Baurechts...