Entscheidungsstichwort (Thema)
Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO bei drohender Gläubigerkonkurrenz in Bezug auf beschlagnahmte Vermögenswerte
Normenkette
StPO § 111b; ZPO § 917 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.02.2014; Aktenzeichen 2-31 O 27/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Frankfurt, 31. Zivilkammer, vom 14.2.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 66.333 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt zur Sicherung einer Schadensersatzforderung von 199.000 EUR nebst voraussichtlichen Kosten von 17.467,27 EUR den Erlass dinglicher Arreste jeweils in das gesamte Vermögen der Antraggegner sowie den Erlass eines Pfändungsbeschlusses in bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände.
Die Schadensersatzforderungen gründen nach dem Vortrag des Antragstellers auf einem Kapitalanlagebetrug. Die Antragsgegner befinden sich in Strafhaft. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Vermögenswerte der Antragsgegner (bewegliche Wertsachen, Grundstücke, Bankforderungen und Ansprüche gegen Versicherungen) auf der Grundlage der §§ 111b ff. StPO durch Pfändung gesichert und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage AS 5). In der Veröffentlichung ist darauf hingewiesen, dass Geschädigte auf das gesicherte Vermögen Zugriff nehmen können. Voraussetzung sei jedoch, dass sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Ausreichend sei auch ein dinglicher Arrest nach den §§ 916 ff. ZPO.
Das LG hat die Anträge durch Beschluss vom 14.2.2014 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) sei der Antrags mangels örtlicher Zuständigkeit des LG Frankfurt unzulässig. Gegenüber dem Antragsgegner zu 2) fehle es an der Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes.
Hiergegen richtet sich die am 26.2.2014 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das LG nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz vom 24.2.2014 verwiesen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das LG den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes - hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) allerdings nur im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen hat.
1. Die örtliche Zuständigkeit des LG Frankfurt ist auch im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1) gegeben. Zwar hat er seinen Wohnsitz nicht im Bezirk des LG, die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedoch aus § 32 ZPO, weil der oder zumindest ein Begehungsort der nach dem Vorbringen des Antragstellers begangenen unerlaubten Handlung im Bezirks des LG Frankfurt liegt. Die Antragsgegner waren Geschäftsführer der in Frankfurt ansässigen A ... GmbH und haben - gerichtsbekannt - von Frankfurt aus das Firmengeflecht geplant und organisiert, mit dem Anlagegelder zweckwidrig verwendet worden sind. Die A1 ... GmbH & Co. KG, bei welcher der Antragsteller (mittelbar über einen Treuhänder) eine Kommanditbeteiligung erworben hat, hat diese Anlage gemäß dem Prospekt an die A ... GmbH in Frankfurt entsprechend der Planung im Prospekt als Darlehen weitergegeben, so dass der Antragsteller Geschädigter einer von Frankfurt aus begangenen unerlaubten Handlung ist.
2. Die Anträge gegen beide Antragsgegner sind jedoch nicht begründet, weil sich aus dem Vortrag der Antragsteller kein Arrestgrund i.S.v. § 917 ZPO ergibt.
Voraussetzung für die Anordnung eines dinglichen Arrestes ist nach § 917 Abs. 1 ZPO die Besorgnis, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des - gegebenenfalls auch künftigen - Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach dem Verhalten des Schuldners oder aufgrund anderer Indizien die Befürchtung besteht, dass sich die Vermögenslage in Zukunft verschlechtert. Der Arrest schütz vor kompensationsloser und deshalb unlauterer Weggabe von erheblichen Vermögenswerten.
a) Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner überhaupt noch über Vermögenswerte verfügen, auf die sie Zugriff haben können. Die ganz erheblichen aufgefundenen Vermögenswerte sind von der Staatsanwaltschaft gesichert worden und damit ihrer Verfügungsmacht entzogen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Veröffentlichung im Bundesanzeiger darauf hingewiesen, dass die mit Stand 27.8.2013 veröffentlichte Liste der gesicherten Vermögenswerte nicht "abschließend" sein könne. Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von der zivilprozessualen Last, darzulegen, dass die Antragsgegner über weiteres Vermögen verfügen, dessen Weggabe droht.
b) Angesichts dessen, dass (weiteres) Vermögen der Antragsgegner nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, kommt es auf die weitere Frage, ob die Gefahr einer Vermögensverschlechterung deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Antragsgegner in Haft befinden, nicht an. Zwar können die Tatsachen, die einen Arrestanspruch begründen, der auf einer vermögensbezogenen Straftat beruht, zugleich a...