Leitsatz (amtlich)

Untersagung einer Flugreise mit dem Kind unter besonderer Berücksichtigung der Corona-Pandemie

 

Verfahrensgang

AG Kirchhain (Beschluss vom 10.03.2020; Aktenzeichen 33 F 102/20 EASO)

AG Kirchhain (Beschluss vom 13.03.2020; Aktenzeichen 33 F 102/20 EASO)

 

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG wird die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 10.3.2020 und 13.3.2020 einstweilen ausgesetzt.

Der Kindesmutter wird einstweilen untersagt, die beabsichtigte Flugreise mit dem Kind, geboren am XX.XX.2014, nach Land1 anzutreten.

 

Gründe

Die vorliegende einstweilige Anordnung und die Aussetzung der Vollziehung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 10.3.2020, mit dem das Amtsgericht seine einstweilige Anordnung vom 10.3.2020 bestätigt hat, beruhen auf § 64 Abs. 3 FamFG.

Es bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Beschlüsse im Ergebnis keinen Bestand haben können. Der Beschluss vom 10.3.2020 geht bereits fälschlicherweise davon aus, dass die Reise nach Land1 keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist in der gegenwärtigen Situation der weltweiten Coronapandemie nicht richtig. Hierbei muss besonders berücksichtigt werden, dass Passagiere einer Flugreise besonderen Gefahren ausgesetzt sind, wenn andere Passagiere bereits erkrankt sind und etwaige Viren durch die Klimaanlage im Flugzeug zirkulieren. Gerade bei dieser Gefahrenlage muss davon gesprochen werden, dass es sich bei der beabsichtigten Flugreise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt.

Ebenso wenig vertretbar ist die Annahme des Amtsgerichts, dass es in wärmeren Gegenden der Erde keine Gefahr durch den Corona-Virus gebe. Hierfür liegen keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse vor. In Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer gemeinsamen Flugreise mit anderen infizierten Personen ergeben könnten, ergeben sich bei einer Reise nach Land1 für das Kind daher größere Gefahren als wenn das Kind hier in Deutschland bleiben würde, zumal die medizinische Versorgung in Deutschland als qualitativ höherwertiger einzuschätzen ist als diejenige in Mittelamerika.

Wegen Gefahr im Verzug ergeht die einstweilige Anordnung ohne Anhörung der Kindesmutter. Diese wird nachzuholen sein.

Der Senat stellt klar, dass die Kindesmutter selbstverständlich berechtigt bleibt, die Flugreise ohne das Kind anzutreten und das Kind während ihrer Abwesenheit vom Kindesvater betreuen zu lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13882460

COVuR 2020, 256

FamRZ 2020, 761

MDR 2020, 865

FF 2020, 261

FF 2020, 418

FamRB 2020, 272

ZKJ 2020, 316

NZFam 2020, 537

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