Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der Vertretungsbefugnis des Betreuers
Leitsatz (amtlich)
Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt.
Normenkette
BGB §§ 1828, 1896, 1902, 1908; FamFG § 293; GBO § 19
Verfahrensgang
AG Fürth (Odenwald) (Beschluss vom 23.02.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist als Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks eingetragen, das ihr mit Vertrag vom 24.2.1994 durch ihren Stiefvater B1 übertragen wurde. In diesem Vertrag hat die Antragstellerin ihrem Stiefvater und ihrer Mutter B2 ein Nießbrauchsrecht sowie ein Rückforderungsrecht eingeräumt, u.a. für den Fall der Übersiedelung in ein Alters- oder Pflegeheim bei Pflegebedürftigkeit. Am 13.6.1994 wurden in Abt. II des betroffenen Grundbuchs als lfde. Nr. 2 ein Nießbrauch und als lfde. Nr. 3 eine Rückauflassungsvormerkung für B1 und B2 als Gesamtberechtigte eingetragen.
Am ... 2009 wurde zu UR-Nr. Y/2009 des Notars N1, Stadt2/..., ein Vertrag zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter sowie ihrem Stiefvater geschlossen, mit dem Ziel das betroffene Grundstück nach Verbrauch der Eigenmittel der Eheleute B1/B2 wirtschaftlich für die Kosten des Pflegeheims, in dem sie untergebracht sind, einzusetzen. Dabei wurden B1 durch Rechtsanwalt RA1 als Ergänzungsbetreuer und B2 durch Rechtsanwalt RA2 als Betreuer vertreten. Die Antragstellerin verpflichtete sich ggü. den Eheleuten B1/B2, das betroffene Grundstück zu verkaufen zu einem voraussichtlichen Kaufpreis von 135.000 EUR und den Käufer anzuweisen, den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Die Eheleute B1/B2 verpflichteten sich zur Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der Rechte Abt. II, lfde. Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass diese gegen Überweisung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto verwendet werden darf.
Der Betreuer von B2, Rechtsanwalt RA2, handelte bei der Beurkundung vom ... 2009 auf Grund einer Betreuerbestellung durch das AG Mannheim -Vormundschaftsgericht- vom 14.4.2009. Darin wird der Aufgabenkreis beschrieben mit:
"Geltendmachung von Ansprüchen sowie Durchführung der Rückübertragung des Grundstücks ... Straße, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Band ..., Blatt ..., Nr ..., Flur Nr ..., Hof- und Gebäudefläche gemäß dem notariellen Vertrag des Notariats". Mit Beschluss vom 17.6.2009 erteilte das Vormundschaftsgericht dem Betreuer RA2 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Vertrag vom ... 2009.
Die Antragstellerin veräußerte am ... 2009 zu UR-Nr. X/2009 des Notars N2 das betroffene Grundstück, wobei sie sich zur Löschung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung verpflichtete.
Am 23.9.2009 bewilligte der Betreuer RA2 für B1 die Löschung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung auf Grund der Betreuerbestellung vom 14.4.2009. Mit Beschluss vom 8.10.2009 erteilte das AG Mannheim -Betreuungsgericht- die Genehmigung zur Löschung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Löschung der Rechte Abt. II lfde. Nr. 2 und 3 beantragt.
Durch Zwischenverfügung vom 23.2.2010 (Bl. 22/7 d.A.) wies das Grundbuchamt u.a. darauf hin, dass die Erklärungen des Betreuers Rechtsanwalt RA2 in der Löschungsbewilligung vom 23.9.2009 nicht durch dessen Aufgabenkreis als Betreuer gedeckt seien. Es bedürfe einer Erweiterung des Aufgabenkreises und sodann einer neuen Löschungsbewilligung nebst Genehmigungsbeschluss.
Dagegen hat die Antragstellerin durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.3.2010 geltend gemacht, die Zwischenverfügung beruhe auf einem Rechtsirrtum, da sich das Grundbuchamt eine ihm nicht zustehende Prüfungskompetenz anmaße, nachdem durch die Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts/Betreuungsgerichts feststehe, dass die Vertretungsmacht des Betreuers sowohl für die Begründung der Löschungsverpflichtung als auch für die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Abgabe der Löschungsbewilligung gegeben gewesen sei.
Der Grundbuchrechtspfleger hat das Schreiben vom 4.3.2010 als "Erinnerung des Notars N2" angesehen, ihr nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei Vertretung des Antragstellers habe das Grundbuchamt die Vertretungsbefugnis gem. § 26 FamFG von Amts wegen in eigener Verantwortung zu prüfen. Bei Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Betreuer sei daher zu prüfen, ob dieser im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da weder Ansprüche geltend gemacht würden, noch eine Rückübertragung stattfinde, sondern die Löschung eines Nießbrauchs und einer R...