Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Nachweis, dass keine Schenkung vorliegt
Verfahrensgang
AG Hanau (Entscheidung vom 01.12.2017) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 305.000,- EUR.
Gründe
I. I. In Abt. I, lfd. Nrn. 4.1 bis 4.4, des betroffenen Grundbuchs sind zuletzt der Beteiligte zu 1. zu 1/2, der Beteiligte zu 2. zu 1/4 und diese beiden Beteiligten in Erbengemeinschaft zu einem weiteren 1/4 als Eigentümer eingetragen. In Abt. II, lfd. Nr. 3, ist nunmehr lediglich noch für den Beteiligten zu 2. ein Nießbrauch an dem Grundstücksanteil des Beteiligten zu 1. (nunmehr Abt. I, lfd. Nr. 4.1) eingetragen. In Abt. II, lfd. Nr. 5, ist darüber hinaus nunmehr ebenfalls lediglich noch für den Beteiligten zu 2. eine Auflassungsvormerkung an dem Grundstücksanteil des Beteiligten zu 1. (nunmehr Abt. I, lfd. Nr. 4.1) eingetragen. Für den Beteiligten zu 2. ist Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Haus-/ Grundstücksangelegenheiten" angeordnet worden. Durch Beschluss des Betreuungsgerichts (Amtsgericht Hanau, ...) vom 17.07.2017 wurde klargestellt, dass der Aufgabenkreis des Betreuers auch die Löschung von Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung umfasst.
Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.2016, UR-Nr. .../2016, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 91 ff. der Akten Bezug genommen wird, haben die Beteiligten einen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Ausweislich dieses notariellen Vertrages ist der Beteiligte zu 1. für sich selbst und als vollmachtloser Vertreter für den Betreuer des Beteiligten zu 2. als Verkäufer aufgetreten, die Beteiligten zu 3. und 4. als Käufer. Darin haben die Beteiligten zu 1. und 2. den Grundbesitz an die Beteiligten zu 3. und 4. zu einem Kaufpreis von 325.000,- EUR veräußert. Im Kaufvertrag ist unter anderem geregelt, dass der Kaufgegenstand frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen verkauft werde und der nicht zur Ablösung der Gläubiger verbleibende Restkaufpreis auf ein Konto des Beteiligten zu 1. zahlbar sei. Die Vertragsbeteiligten haben in § 11 die Auflassung erklärt und darin den Verfahrensbevollmächtigten als amtierenden Notar bevollmächtigt, die Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen. In § 5 Abs. 2 des Kaufvertrages haben die Vertragsbeteiligten die Löschung aller in Abt. II und III eingetragenen Belastungen bewilligt und beantragt.
Durch öffentlich beglaubigte Erklärung vom 17.01.2017, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Betreuer des Beteiligten zu 2. in dieser Eigenschaft alle Erklärungen, welche von dem Beteiligten zu 1. in der notariellen Urkunde vom 18.11.2016 abgegeben worden sind, sowie den gesamten Inhalt der Urkunde in allen Teilen und allen Beteiligten gegenüber genehmigt.
Nachdem das Amtsgericht Hanau - Betreuungsgericht - durch Verfügung vom 30.01.2017, auf die verwiesen wird, gegenüber dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen hatte, dass im Zuge des Grundstücksverkaufs das für den Beteiligten zu 2. in Abt. II, lfd. Nr. 3, eingetragene Nießbrauchsrecht gelöscht werden solle, ohne dass eine Ablösesumme bzw. Gegenleistung in dem Vertrag vereinbart worden sei, hat der Beteiligte zu 1. durch weitere notarielle Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 10.02.2017, UR-Nr. .../2017, eine Ergänzung zum Kaufvertrag erklärt. Darin ist unter anderem ausgeführt, dass dem Beteiligten zu 2. aus dem vereinbarten Nießbrauchsrecht für dessen Aufgabe ein Betrag in Höhe von 50.127,04 EUR aus dem Kaufpreis zustehe, der nunmehr auf ein Konto des Beteiligten zu 2. zu zahlen sei. Auf die Einzelheiten der Urkunde wird Bezug genommen. In der Folge hat das Amtsgericht Hanau - Betreuungsgericht - durch Beschluss vom 14.02.2017, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, die Erklärungen des Betreuers für den Beteiligten zu 2. in der Genehmigungserklärung vom 17.01.2017 bezüglich Erklärungen des Beteiligten zu 1. in der notariellen Urkunde vom 18.11.2016 sowie der Ergänzungen in der notariellen Urkunde vom 10.02.2017 betreffend den Verkauf des im Grundbuch von Stadt1 Blatt ... unter lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitzes genehmigt.
Nachdem in Abwicklung des notariellen Kaufvertrages vom 18.11.2016 und auf dieser Grundlage abgegebener Bewilligungen zunächst unter anderem in Abt. II, lfd. Nr. 6, eine Auflassungserklärung für die Beteiligten zu 3. und 4. und in Abt. III, lfd. Nr. 3, eine (Finanzierungs-)Grundschuld eingetragen worden war, hat der Verfahrensbevollmächtigte am 26./30.05.2017 unter Vorlage einer notariellen Eigenurkunde zur Auflassung unter anderem die Eigentumsumschreibung und die Löschung der Rechte in Abt. II, lfd. Nrn. 3 und 5, beantragt. Nach Beanstandungen des Grundbuchamts durch Verfügungen vom 01.06.2017 und 13.07.2017 und entsprechenden Eingaben des Verfahrensbevollmächtigten, wegen deren Inhalt auf die Grundakten verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 22.09.2017, auf deren Einzelheiten ebenfalls Bezug ge...