Leitsatz (amtlich)
Einem pflichtteilsberechtigten Erben steht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu. Dieser richtet sich jedoch ausschließlich gegen den Schenkungsempfänger, d.h. den Beschenkten.
Normenkette
BGB §§ 2050-2053, 2057
Verfahrensgang
LG Hanau (Entscheidung vom 18.08.2016; Aktenzeichen 7 O 1281/15) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.8.2016 - 7. Zivilkammer - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 800,00 festgesetzt.
Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 27.2.2017 hingewiesen.
Auch die nachfolgende Stellungnahme der Kläger ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen:
Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1973 (Urteil vom 27.06.1973 - IV ZR 50/72) ihren in der Berufung noch streitgegenständlichen allgemeinen Auskunftsanspruch über lebzeitige Schenkungen der Erblasserin jedenfalls auf die Grundsätze von Treu und Glauben stützen, verhilft ihnen das nicht zum Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der selbst Erbe ist, einen Auskunftsanspruch über lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach Treu und Glauben geltend machen kann, wenn er entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird. Dieser auf Treu und Glauben gestützte Auskunftsanspruch kann sich grundsätzlich auch gegen Miterben richten. Dem eindeutigen Wortlaut der Entscheidung nach besteht ein derartiger Auskunftsanspruch jedoch nur gegen den Schenkungsempfänger, d.h. den Beschenkten. Dies ergibt sich neben der gewählten Formulierung ("es besteht kein Grund, einen den gleichen Regeln unterliegenden Anspruch nicht auch dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser in den letzten 10 Jahren Beschenkten zu zuerkennen"; BGH ebenda) zudem aus der Begründung, wonach die Auskunftserteilung dem "Beschenkten" in aller Regel unschwer und ohne unbillige Belastung möglich sei.
Soweit die Kläger mit der Berufung insbesondere Auskunft über Schenkungen an Dritte begehren, liegen die Voraussetzungen dieses aus Treu und Glauben hergeleiteten Auskunftsanspruchs den Beklagten gegenüber bereits deshalb nicht vor, da sie nicht Schenkungsempfänger sind. Es bleibt den Klägern unbenommen, die Beschenkten unmittelbar selbst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Kläger Auskunft - über die bereits titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinsichtlich ausgleichspflichtiger Schenkungen hinaus - auch Auskunft über anrechenbare Schenkungen der Erblasserin an die Beklagten selbst begehren, kann zwar grundsätzlich ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Auskunftsanspruch in Betracht kommen. Ob die Kläger die insoweit seitens des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der erforderlichen "gewissen Anhaltspunkte" für das Vorliegen derartiger Schenkungen hinreichend dargestellt haben, kann im Ergebnis offen bleiben. Sowohl die Berufungsbegründung als auch die Stellungnahme enthalten insoweit allein konkrete Anhaltspunkte für Schenkungen der Erblasserin an Dritte, nicht jedoch an die Beklagten.
Die Beklagten haben jedenfalls bereits mit Schriftsatz vom 10.05.2016 im Rahmen der Auskunft über das Nachlassvermögen gemäß Antrag zu 1 u.a. Auskunft über Schenkungen an sie selbst erteilt (Bl. 78 ff.) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 ausdrücklich angegeben, keine Kenntnis von weiteren unentgeltlichen Zuwendungen zu haben (Bl. 119). Die Kläger haben daraufhin beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der erteilten Auskunft abzugeben. Hierzu ist die Beklagte zu 2 antragsgemäß verurteilt worden.
Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO . Schuldnerschutzanordnungen sind im Hinblick auf § 713 ZPO entbehrlich (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 42).
Vorausgegangen ist unter dem 27.02.2017 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.8.2016 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.