Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung vor Entscheidung im Hauptverfahren nach § 1059 ZPO

 

Normenkette

ZPO §§ 281, 927, 936, 943, 953, 1033, 1055, 1059, 1062

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens, auch soweit sie die Anrufung des unzuständigen LG Frankfurt/M. betreffen, zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 130.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf einen Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen.

Am ...2012 kam es im Rahmen des DFB-Vereinspokalspiels zwischen den Vereinen A und der B zu massiven Ausschreitungen von Fans von B. Hunderte von Fans verschafften sich dabei gewaltsam Zutritt zum Stadion; im Stadion selbst kam es zum Zünden von Pyrotechnik, Becherwürfen, dem Zeigen von Bannern mit beleidigendem Inhalt und dem Eindringen von Gästefans in den Innenraum während und nach dem Spiel. Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen erfolgten 21 Festnahmen; 41 Vorgänge wurden an die Staatsanwaltschaft O1 zur Einleitung von Ermittlungsverfahren abgegeben. Zahlreichen Personen, darunter Polizisten und Ordner wurden verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des im Wesentlichen unstreitigen Sachverhaltes wird auf die Feststellungen des in Kopie vorgelegten Urteils des DFB-Bundesgerichts vom 17.3.2013 (Anlage AS 1) verwiesen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes schloss das Sportgericht des DFB nach mündlicher Verhandlung die Antragstellerin mit Urteil vom 17.1.2013 wegen fortgesetzten unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger gem. §§ 1 Nr. 4, 9a) Nrn. 1. und 2. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB i.V.m. § 44 Nr. 2g) und h) der Satzung des DFB für die Spielzeit 2013/2014 von allen Vereinspokalspielen auf DFB-Ebene aus. Ein Verschulden der Antragstellerin an den Ausschreitungen wurde ausdrücklich nicht festgestellt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Antragstellerin wies das DFB-Bundesgericht mit Urteil vom 28.3.2013 zurück. Daraufhin rief die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.3.2013 auf der Grundlage eines Schiedsgerichtsvertrages, wegen dessen Einzelheiten auf die als Anlage AS 4 zur Akte gereichte Kopie verwiesen wird, das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen an und begehrte die Aufhebung der Entscheidungen des Sportgericht und des Bundesgerichts. Diese Klage wies das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 14.5.2013 ab; eine Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.

Die Antragstellerin hält die Entscheidung für ordre public-widrig und beabsichtigt, einen Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zu stellen. Zur Absicherung ihres Aufhebungsinteresses begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, die Entscheidungen des DFB-Sportgerichts vom 10.12.2012, des DFB-Bundesgerichts vom 17.3.2013 und des Ständigen Schiedsgerichts vom 14.5.2013 nicht zu berücksichtigen und Antragstellerin zur Auslosung des DFB-Vereinspokals für die Saison 2013/2014 zuzulassen und ihr Teilnahme an diesem Wettbewerb zu gewähren. Zur Begründung ihres Antrages wird auf den Schriftsatz vom 7.6.2013 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst beim OLG Frankfurt gestellt, diesen Antrag auf entsprechenden Hinweis jedoch zurückgenommen und beim LG Frankfurt/M. anhängig gemacht. Da das LG sich seinerseits jedoch für unzuständig hielt, hat die Antragstellerin auf Hinweis die Verweisung der Sache an das OLG Frankfurt beantragt. Dem hat das LG mit Beschluss vom 10.6.2013 entsprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung verwiesen (Bl. 30 ff. d.A.).

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach dem das LG das Verfahren gem. § 281 Abs. 1 ZPO an das OLG Frankfurt verwiesen hat, hat der Senat von seiner Zuständigkeit gem. § 943 Abs. 1 ZPO auszugehen, da der Beschluss des LG gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO Bindungswirkung entfaltet. Diese Wirkung entfällt nur dann, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist; hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, was auch dann der Fall ist, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. nur BGH NJW 2003, 3201). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des LG jedenfalls nicht willkürlich. Zwar ist der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Literatur der Auffassung, das Gericht der Hauptsache i.S.d. § 943 ZPO in den Fällen, in denen das Streitverfahren vor einem Schiedsgericht durchzuführen ist oder du...

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