keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftseigentum. Gebrauchsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Maß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums kann nicht immer für alle Wohnungseigentümer einheitlich und gleich bestimmt werden.

 

Normenkette

WEG § 13

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 644/00)

 

Gründe

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin der angefochtene Beschluss lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.

Es ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegnern aufzugeben, es jedem Miteigentümer zu untersagen, Türen im Bereich der Gemeinschaftsflure geschlossen zu halten, die Gemeinschaftsflure als Abstellflure zu benutzen und dies bei Verstößen mit allen erforderlichen außergerichtlichen und ggf. auch gerichtlichen Maßnahmen durchzusetzen, nicht stattgegeben haben. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der umfassenden Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche besteht, was das Landgericht im angefochtenen Beschluss zuletzt – anders als noch im Beschluss vom 30.8.1999 – bejaht hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang immerhin festzuhalten, dass sich der Antragsteller letztlich gegen den nach seiner Meinung unzulässigen und mithin störenden Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Miteigentümer wendet; entsprechende Unterlassungsansprüche kann aber grundsätzlich jeder einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich gegen die Störer geltend machen. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer, dem einzelnen Miteigentümer als Störer die Unterlassung aufzugeben, wird deshalb auch zumindest für den Regelfall nicht bestehen. Jedenfalls wird hierfür in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. BayObLG OLGReport 1997, 42), weil die direkte Geltendmachung des Anspruchs gegen den Störer selbst möglich ist und durch die auf eine allgemeine Regelung gerichtete Vorgehensweise des Antragstellers ggf. weitere und zusätzliche Verfahren – nämlich der Antragsgegner, die das Verhalten der Miteigentümer sogar grundsätzlich hinnehmen wollen, gegen jene einzelne Wohnungseigentümer – notwendig werden würden.

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 28.8.2000 (20 W 463/99) in diesem Verfahren ausgeführt hat, verlangt der Antragsteller vorliegend nämlich eine allgemein gültige Regelung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es geht ihm nicht lediglich um konkrete Einzelfälle, die auch gar nicht im einzelnen, sondern lediglich beispielhaft aufgeführt und benannt werden. In diesem Zusammenhang kann dann mit dem Landgericht tatsächlich offen bleiben, ob als Anspruchsgrundlage § 15 Abs. 3 WEG oder auch § 21 Abs. 4 WEG in Betracht käme. Ebenfalls kann letztlich offen bleiben, ob diese allgemeine Regelung nach dem Begehren des Antragstellers Inhalt der Hausordnung sein soll, wovon das Landgericht – und auch der Senat noch im Beschluss vom 28.8.2000 (20 W 463/99) – ausgegangen ist und was die weitere Beschwerde rügt. Allerdings befinden sich Gebrauchsregelungen über die Nutzung und das Verhalten in Räumen, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befinden, oft in einer Hausordnung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 28.8.2000 (20 W 463/99) ausgeführt – was von der weiteren Beschwerde im Grundsatz auch nicht in Abrede gestellt wird –, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwa ltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht. Dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Regelung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.3.1999, WuM 1999, 536, mit weiteren Nachweisen). Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere auch deren Abänderung und Ersetzung durch eine andere Regelung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Weniger streng mögen die Voraussetzungen für ein gerichtliches Eingreifen dann sein, wenn es nicht um die Abänderung oder Ersetzung bestehender Regelungen, sondern um deren Ergänzung durch zusätzliche Gebrauchs- oder Verwaltungsregelungen geht. Auch bei der Entscheidung darüber ist die Verwaltungsautonomie der Wohnungseigentümer zu beachten; eine ergänzende richterliche Regelung wird nur dann in Betracht kommen, wenn sie als für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer unverzichtbar oder dringend geboten erscheint, wenn also gewichtige Gründe für sie sprechen und i...

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