Leitsatz (amtlich)
In Beschwerdeverfahren gegen die Teile einer familiengerichtlichen Verbundentscheidung, die Folgesachen aus dem Bereich nichtstreitiger Familiensachen betreffen (Versorgungsausgleich, Ehewohungs- und Haushaltssachen, Kindschaftssachen), besteht kein Anwaltszwang.
Normenkette
FamFG §§ 137, 76, 114, 64; ZPO §§ 121, 78 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Beschluss vom 14.03.2013; Aktenzeichen 6 F 1340/11) |
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Beschwerdewert: EUR 1.000,00
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren vom 19.6.2013 wird zurückgewiesen; insofern wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss, verkündet in Anwesenheit der beteiligten Ehegatten am 14.3.2013, hat das AG auf den am 2.3.2012 an die Antragsgegnerin zugestellten Scheidungsantrag die am 1.3.1985 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es - unter Ausschluss des Ausgleichs eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der ZVK Wiesbaden (KDZ) - 3,8614 Entgeltpunkte der DRV von dem Antragsteller auf die Antragsgegnerin und 5,7992 Entgeltpunkte in Gegenrichtung übertrug. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin am 26.3.2013 zugestellt, Bl. 30 d.A.. Gegen den letzten Teil der Entscheidung richtet sich das am 23.5.2013 beim Familiengericht eingegangene und als "Widerspruch" bezeichnete Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.5.2013, Bl. 38 d.A..
Das Familiengericht fasste diese Eingabe als Beschwerde auf und legte selbige nebst Verfahrensakte mittels Verfügung vom 29.5.2013 dem Senat vor. Mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 12.6.2013, von der der Antragsteller abschriftsweise Kenntnis erhielt, wies diese die Antragsgegnerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Verfristung hin. Mit Schriftsatz vom 19.6.2013 beteiligte sich der Antragsteller am Beschwerdeverfahren, in dem er (lediglich) unter Bezugnahme auf diesen Hinweis die Verwerfung der Beschwerde und die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragte. Am 31.7.2013 vertrat er den Standpunkt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren herrsche Anwaltszwang, so dass die Beiordnung seiner Bevollmächtigten zwingend sei.
Mit Schreiben vom 7.8.2013, Eingang 9.8.2013, hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen.
II. Nachdem die Antragsgegnerin ihren als Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG aufzufassenden Widerspruch vom 21.5.2013 mit Schreiben vom 7.8.2013 zurückgenommen hat, war seitens des Senats nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden, § 81 I 3 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht dabei auf § 84 FamFG. Der Senat sieht im Hinblick auf den Nichterfolg der Beschwerde keine Veranlassung, von dem dortigen Grundsatz abzuweichen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 II, III, 40 I und II, 50 I FamGKG. Dabei war - ausgehend von dem vom AG am 14.3.2013 für drei Anrechte festgesetzten Verfahrenswert der ersten Instanz von EUR 1.215 -der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für zwei Anrechte zu bestimmen: Zu Gunsten und im Kosteninteresse der Antragsgegnerin legt der Senat ihre Beschwerde dahingehend aus, dass sie nur die Entscheidung des Familiengerichts insoweit anfocht, als der beiderseitige Ausgleich der jeweiligen DRV-Anrechte erfolgte, da der erfolgte Ausschluss des Ausgleichs der ZVK-Anwartschaft der Antragsgegnerin zu ihren Gunsten geschah. Es ist damit auf den Mindestwert von EUR 1.000 abzustellen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 19.6.2013 war zurückzuweisen, da
a) ihm für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf vorstehende Kostengrundentscheidung keine - durch die Verfahrenskostenhilfe freizustellenden - Gerichtsgebühren anfallen, weil er weder Veranlassungs- noch Entscheidungsschuldner ist, §§ 21, 24 FamGKG, und
b) weder nach den §§ 76 I FamFG, 121 I ZPO noch nach § 78 II FamFG eine Anwaltsbeiordnung vorzunehmen ist.
Eine Anwaltsbeiordnung ergibt sich nicht zwingend aus den §§ 76 I FamFG, 121 I ZPO, da das Beschwerdeverfahren in der Folgesache Versorgungsausgleich keinem Anwaltszwang unterliegt. Zwar schreibt § 114 I FamFG einen solchen für Folgesachenverfahren vor dem OLG (scheinbar) vor, indes gilt nach den §§ 114 IV Nr. 6 FamFG, 78 III ZPO der Anwaltszwang nicht für Verfahren und Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen/eingeleitet werden können. Dabei ist anerkannt, dass das gesamte Verfahren, dass durch die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abzugebende Erklärung eingeleitet werden kann, vom Anwaltszwang befreit ist (Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rz. 29 mit Verweis auf OLG Nürnberg NJW 2011, 1613, 1614; ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1977, 799-800; a.A. OLG Köln, NJW 1972, 2317). Nach § 64 II 2 FamFG kann die Beschwerde nun jenseits von Ehe- und Familienstreitsachen durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift ...