Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsregelungsverfahren: Untätigkeitsbeschwerde gegen eine Terminsverlegung; Untätigkeitsbeschwerde in Familiensachen
Leitsatz (amtlich)
Mit der Untätigkeitsbeschwerde kann die Aufhebung einer Terminsverlegung nicht erreicht werden. Ziel der Beschwerde kann nur sein, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Normenkette
FGG § 50e Abs. 1-2
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind der Parteien, A, geboren am ... 2003.
Mit Schriftsatz vom 23.6.2009 hat der Antragstellervertreter die Anträge im Hauptsacheverfahren neu gefasst und den Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs beantragt.
Das AG hatte Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 3.9.2009 bestimmt und diesen Termin wegen des Urlaubs des Antragstellers auf den 24.9.2009 verlegt.
Eine weitere Terminsverlegung mit Verfügung vom 3.9.2009 erfolgte auf Antrag des Jugendamtes, neuer Termin wurde auf den 15.10.2009 bestimmt.
Der Senat hat die gegen diese Terminsverlegung gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 21.9.2009 als unzulässig verworfen (4 WF 102/09).
Zwischenzeitlich hatte das AG den Termin vom 15.10.2009 auf den 12.10.2009 vorverlegt. Auf Antrag der Antragsgegnervertreterin wurde der Termin mit Verfügung vom 24.9.2009 wegen des Urlaubs der Antragsgegnervertreterin in den hessischen Schulferien auf den 26.10.2009 verlegt.
Auf Antrag der Verfahrenspflegerin verlegte das AG diesen Termin auf den 29.10.2009.
Mit der Beschwerde vom 30.9.2009 wendet sich der Antragsteller gegen die Terminsverlegung vom 12.10.2009 auf den 26.10.2009.
II. Auch diese Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Terminsverlegung richtet, nicht statthaft, da die Terminsverlegung als verfahrensleitende Verfügung des Gerichts grundsätzlich nicht anfechtbar ist (Keidel/Kahl, § 19 FGG Rz. 5; OLG Hamm FamRZ 2007, 1996). Hierzu wird auf die Begründung des Beschlusses vom 21.9.2009, AZ 4 WF 102/09, verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 12.10.2009 darauf hinweist, dass die Maßstäbe der Untätigkeitsbeschwerde nach den Anforderungen des § 50e Abs. 1, Abs. 2 FGG zu modifizieren seien und demzufolge die Beschwerde gegen eine Terminsaufhebung und Verschiebung bei jeder Verletzung von § 50e Abs. 2 Erfolg haben müsse, so ist darauf hinzuweisen, dass mit der Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer sein Ziel einer Aufhebung der Terminsverlegung nicht erreichen kann.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist gesetzlich nicht geregelt, das Rechtsinstitut ist aber allgemein anerkannt (Vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 2258; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1030 f.; Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rz. 21) als ein Mittel der Verfahrensbeteiligten, das gerichtliche Verfahren im Fall einer unzumutbaren und auf Rechtsverweigerung hinauslaufenden Verfahrensverzögerung voranzutreiben (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1030 f. m.w.N.). Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 [124] m.w.N.). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens (vgl. BVerfGE 46, 17 [29]) und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG NJW 1997, 2811 [2812]). In umgangsrechtlichen Verfahren ist bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen einer eintretenden Entfremdung häufig rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt (BVerfG NJW 1997, 2811 [2812]).
Ebenso ist die mit dem gerichtlichen Verfahren einhergehende Belastung für die Betroffenen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu berücksichtigen (BVerfG, FamRZ 2008, 2258 ff. unter Hinweis auf BVerfG NJW 2001, 961 f.).
Vorliegend ist durch mehrfache Terminsverlegungen faktisch ein Zustand eingetreten, der vor dem Hintergrund des Gebots der Verfahrensbeschleunigung des § 50e FGG nicht mehr hinnehmbar ist. Das Umgangsverfahren ist seit dem Jahr 2005 anhängig. Umgangskontakte fanden nur sporadisch statt, eine abschließende Entscheidung steht noch aus. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23.6.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch die mehrfache Terminsverlegung ergibt sich faktisch eine Verzögerung, die in ihrer Wirkung einer Rechtsverweigerung oder einem Stillstand des Verfahrens gleichkommt.
Auch sind die mehrfachen Terminsverlegungen für die Beteiligten nicht zumutbar und berücksichtigen nicht, dass nach § 50e Abs. 2 S. 4 FGG eine Terminsverlegung nur aus zwing...