Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die von dem Kindesvater in einem Umgangsverfahren erhobene Untätigkeitsbeschwerde gegen eine Terminsverlegung.
Sachverhalt
Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren betraf die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem gemeinsamen im Jahre 2003 geborenen Kind der Parteien.
Mit Schriftsatz vom 23.6.2009 hatte der Antragstellervertreter die Anträge im Hauptsacheverfahren neu gefasst und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs beantragt.
Das AG hatte Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 3.9.2009 bestimmt und diesen Termin sodann wegen des Urlaubs des Antragstellers auf den 24.9.2009 verlegt.
Eine weitere Terminsverlegung erfolgte auf Antrag des Jugendamtes auf den 15.10.2009.
Die gegen die Terminsverlegung gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des OLG vom 21.9.2009 als unzulässig verworfen.
Zwischenzeitlich hatte das AG den Termin vom 15.10.2009 auf den 12.10.2009 vorverlegt. Auf Antrag der Antragsgegnervertreterin wurde dieser Termin mit Verfügung vom 24.9.2009 wegen des Urlaubs der Antragsgegnervertreterin in den hessischen Schulferien auf den 26.10.2009 verlegt.
Dieser Termin wurde auf Antrag der Verfahrenspflegerin sodann auf den 29.10.2009 verlegt.
Mit seiner Beschwerde vom 30.9.2009 wandte sich der Antragsteller gegen die Terminsverlegung vom 12.10. auf den 26.10.2009.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde gegen die Terminsverlegung für nicht statthaft, da eine Terminsverlegung als verfahrensleitende Verfügung des Gerichts grundsätzlich nicht anfechtbar sei (Keidel/Kahl, § 19 FGG Rz. 5; OLG Hamm FamRZ 2007, 1996).
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass die Maßstäbe der Untätigkeitsbeschwerde nach den Anforderungen des § 50e Abs. 1, Abs. 2 FGG zu modifizieren seien und demzufolge die Beschwerde gegen eine Terminsaufhebung und Verschiebung bei jeder Verletzung von § 50e Abs. 2 FGG Erfolg haben müsse, wies das OLG darauf hin, dass mit der Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer sein Ziel einer Aufhebung der Terminsverlegung nicht erreichen könne.
Die Untätigkeitsbeschwerde sei gesetzlich nicht geregelt, das Rechtsinstitut sei aber allgemein anerkannt als ein Mittel der Verfahrensbeteiligten, das gerichtliche Verfahren im Fall einer unzumutbaren und auf Rechtsverweigerung hinauslaufenden Verfahrensverzögerung voranzutreiben (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1030 f. m.w.N.).
Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang sei, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sei vor allem die Natur des Verfahrens und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten. In umgangsrechtlichen Verfahren sei bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden könne, zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen eintretender Entfremdung häufig rein faktisch zu einer
(Vor-)Entscheidung führe.
Vorliegend sei durch mehrfache Terminsverlegungen faktisch ein Zustand eingetreten, der vor dem Hintergrund des Gebots der Verfahrensbeschleunigung des § 50e FGG nicht mehr hinnehmbar sei. Das Umgangsverfahren sei seit dem Jahre 2005 anhängig. Umgangskontakte hätten danach nur sporadisch stattgefunden, eine abschließende Entscheidung stehe noch aus.
Auch mehrfache Terminsverlegungen seien für die Beteiligten nicht zumutbar und berücksichtigten nicht, dass nach § 50e Abs. 2 S. 4 FGG eine Terminsverlegung nur aus zwingenden Gründen gestattet sei.
Mit der von ihm erhobenen Untätigkeitsbeschwerde könne der Beschwerdeführer jedoch die begehrte Aufhebung der Terminsverlegung nicht erreichen.
Das Beschwerdegericht könne keine konkrete Terminsanweisung an das erstinstanzliche Gericht erteilen und damit auch nicht die Terminsverlegung aufheben, mit dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Termin stattzufinden habe.
Eine solche Einwirkung auf das erstinstanzliche Verfahren läge außerhalb des Bereichs statthafter Einflussnahme durch das Beschwerdegericht auf den Fortgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1030 f.; OLG Frankfurt, Beschl. vom 26.7.2006, Az. 19 W 47/06). Das AG könne mithin nicht angewiesen werden, einen konkreten Termin durchzuführen. Die begehrte Aufhebung der Terminsverlegung sei daher kein statthaftes Beschwerdeziel.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.10.2009, 4 WF 112/09