Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer Firma "Outlets. de GmbH" ist wegen mangelnder Unterscheidungskraft unzulässig.
Normenkette
HGB § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.02.2010; Aktenzeichen 3/6 T 44/09) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Weiteren Beschwerdeverfahrens für die außergerichtlichen Kosten wird auf Euro 3.000 festgesetzt.
Gründe
I. Mit Anmeldung vom 17.8.2009, eingegangen beim Registergericht am 19.8.2009, hat der Geschäftsführer der Antragstellerin gemäß Gesellschafterbeschluss vom 17.9.2009 die Änderung der Firma der Gesellschaft in "Outlets.de GmbH" angemeldet.
Die Antragstellerin führt außerdem eine Internetdomain mit dem Namen "A.de".
Eingetragener Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist "Internet-Marketing; die Herstellung und der Vertrieb von Software für gemeinschaftlich betriebene Unternehmen und Zusammenschlüsse".
Mit Beschluss vom 22.10.2004 hat das AG den Antrag auf Eintragung der angemeldeten Umfirmierung nach Einholung einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, die die Firmierung für unzulässig erachtete, zurückgewiesen und dabei Bezug auf seine Zwischenverfügung vom 24.9.2009 genommen, in der es die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte, dass die angemeldete Firma nicht ausreichend individualisiert sei, das Hinzufügen der Top-Level-Domain "de" stelle keinen hinreichenden individualisierenden Zusatz dar.
Die hiergegen von der Antragstellerin am 9.11.2009 eingelegte Beschwerde hat das LG nach weiterer Anhörung der Industrie- und Handelskammer mit Beschluss vom 8.2.2010 zurückgewiesen. Die angemeldete Firma sei nicht hinreichend zur Kennzeichnung geeignet und weise nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Allein der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin betriebene Webseite stelle keine hinreichende Kennzeichnung des Unternehmens dar, weil ein "Outlet" naturgemäß von vielen Unternehmen betrieben werden könne. Die notwendige Unterscheidungskraft werde auch nicht dadurch gewahrt, dass die entsprechende Internetdomain nur einmal vergeben werden könne (unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Köln Rpfleger 2008, 425). Außerdem sei sie zur Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse geeignet. Mit dem Begriff "Outlet" werde nach der Verkehrsauffassung ein Fabrik- oder Lagerverkauf verbunden. Dies habe jedoch mit dem Unternehmensgegenstand der Antragstellerin nichts zu tun, die sich mit Internet-Marketing befasse, wobei sie gegen ein jährliches Entgelt von 96 EUR bei einer Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren die Möglichkeit anbiete, Adressen von angeblich günstigen Einkaufsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Die gewählte Firma sei daher offensichtlich geeignet, Fehlvorstellungen über den Unternehmensgegenstand der Firma zu erwecken.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9.5.2010 legte die Antragstellerin weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG ein. Mit dieser wolle sie nicht angreifen, dass das LG das Wort Outlets als Gattungsbezeichnung angesehen habe und bei solchen Bezeichnungen die fehlende Unterscheidungskraft durch Individualisierungszusatz gewährleistet werden müsse. Allerdings stelle die Anfügung des ".de" und der Abkürzung der Gesellschaftsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgegen der Auffassung des LG einen solchen hinreichend individualisierenden Zusatz dar. Sie verweist weiterhin auf eine Entscheidung des AG Frankfurt/M. vom 26.6.2009 - AR ..., in der die Eintragung einer Firma "B.de UG (haftungsbeschränkt)" als zulässig erklärt wurde. Danach spiele es u.a. keine Rolle für die Unterscheidungskraft der Firma, dass der Zusatz zugleich auf eine Internetdomain hinweise; vielmehr individualisiere dieser Verweis auf die Interseite die Gesellschaft sogar sehr gut, weil die betroffenen Rechtskreise durch bloßes Lesen der Firma erführen, was die Gesellschaft genau tue.
Eine Irreführung liege nicht vor, weil sich die Antragstellerin nicht mit einem Fabrikverkauf, sondern der Vermarktung der Berichterstattung über Fabrikverkäufe befasse.
Außerdem weist die Antragstellerin darauf hin, dass es bereits eine Reihe mit ähnlich strukturierten Firmen gebe und sie insoweit Gleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Grundgesetz begehre.
II. Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG, Art. 111 FG-RG zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Eintragung der angemeldeten neuen Firma der Antragstellerin zurecht abgelehnt, da die gewählte Firma unzulässig ist.
Nach dem einheitlich für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften geltenden § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma nur noch zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Letztere Voraussetzung erfüllt die von der Antragstellerin gewählte Firma "Outlets.de GmbH" jedoch nicht.
Die vorgeschriebene Unterscheidungskraft erfordert, dass die gewählte Bezeich...