Normenkette
BRAGO § 32; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 7 O 1826/99) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem LG Kassel vom 11.11.2002, soweit dort die Festsetzung einer vollen zweitinstanzlichen Prozessgebühr für die Vertretung der Klägerin im Berufungsverfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 588,90 Euro zu tragen.
Gründe
Nachdem die Beklagte im ersten Rechtszuge der Zahlungsklage der Klägerin unterlegen war und auch mit ihrer Widerklage ohne Erfolg geblieben war, hatte sie am 4.7.2002 Berufung eingelegt und dabei angekündigt, dass „Antragstellung und Begründung folgen”. Am 5.8.2002 beantragte sie bei Gericht, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern und teilte gleichzeitig mit Schreiben vom 5.8.2002 der Klägerin mit, das Berufungsverfahren werde „zumindest teilweise fortgesetzt werden”. Mit Schreiben vom 6.8.2002 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für sie bei Gericht und kündigten den Antrag an, die Berufung zurückzuweisen. Vor Ablauf der durch Gerichtsbeschluss vom 6.8.2002 bis zum 5.9.2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 27.8.2002, die Berufung werde zurückgenommen.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Kläger, mit dem u.a. die Festsetzung einer vollen (13/10) Prozessgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im zweiten Rechtszuge begehrt wurde, wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass der Sachantrag im zweiten Rechtszuge verfrüht gewesen sei, weswegen nur eine 13/20 Prozessgebühr aus der Hauptsache für die Meldung und eine 13/20 Gebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag festzusetzen seien. Demgegenüber vertraten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Auffassung, der Sachantrag sei zur Zeit der Antragstellung begründet gewesen, weil die Berufung mangels Berufungsbegründung gem. § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen sei und weil die Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausdrücklich erklärt hätten, die Berufung werde durchgeführt.
Die Rechtspflegerin setzte gleichwohl die erstattbaren Kosten ihrer Ankündigung gem. auf 891 Euro nebst Zinsen (13/20 Prozessgebühr aus dem Hauptsachewert von 58.617,67 Euro: 729,59 Euro; 13/20 Prozessgebühr aus dem Kostenwert von 3.474,58 Euro: 141,05 Euro; Auslagenpauschale 20 Euro; 729,59 + 141,05 + 20 = 891 Euro) – statt der vom Kläger beantragten 1.479,90 Euro fest. Zur Begründung führt die Rechtspflegerin aus, gem. § 91 ZPO habe der Gegner nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Die umgehende Beauftragung eines Berufungsanwaltes nach Einlegung der Berufung durch den Gegner sei nicht zu beanstanden; es seien aber keine Gründe ersichtlich, die es als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen lassen könnten, den Zurückweisungsantrag schon schriftsätzlich mitzuteilen und die volle Gebühr bereits endgültig entstehen zu lassen, noch ehe überhaupt bekannt sei, in welchem Umfange das erstinstanzliche Urteil angefochten werden solle und was der Berufungskläger gegen die Entscheidung des ersten Rechtszuges vorzubringen habe; der Zurückweisungsantrag könne in diesem Verfahrensstadium nicht das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem noch gar nicht substantiierten Berufungsangriff sein und stelle nichts anderes dar als eine im Grunde voreilige pro forma-Reaktion auf die Einlegung der Berufung. Auch aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 5.8.2002 ergebe sich nicht, in welchem Umfang die Berufung tatsächlich durchgeführt werden sollte; dies hätte sich erst aus der Berufungsbegründung ergeben. Hätte sich der Anwalt auf seine Meldung beim Berufungsgericht beschränkt, so wäre hierfür nur eine 13/20 Prozessgebühr nach dem Berufungsstreitwert angefallen (§ 32 BRAGO). Mit dieser halben Prozessgebühr sei allerdings noch nicht abgegolten, dass der Anwalt einen Sachantrag gem. § 515 Abs. 3 ZPO stelle; für einen solchen Antrag sehe das Gesetz die zweite Hälfte der Prozessgebühr vor (§ 32 BRAGO). Diese zweite Hälfte sei aber lediglich aus dem Kostenwert zu berechnen, wobei sich dieser nach den bis zur Berufungsrücknahme angefallenen Kosten bemesse, unabhängig davon, ob sie erstattungsfähig seien (eine halbe Gerichtsgebühr, zwei Anwaltsgebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer).
Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.11.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben sie mit Telefaxschreiben vom 3.12.2002 „Erinnerung” eingelegt und diese damit begründet, dass der Berufungsbeklagte sofort nach Einlegung des Rechtsmittels selbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betrauen dürfe, ohne dass ihm dadurch Nachteile in der Kostenerstattung entstehen dürften; werde nach Zustellung der Berufung der A...