Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung der Aufwandsentschädigung für mehrere Betreuer

 

Normenkette

BGB §§ 1835a, 1899 Abs. 1 und 3, § 1908i Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 8 T 68/01)

AG Weilburg (Aktenzeichen 3 XVII 302/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG Weilburg vom 4.7.2001 dahin abgeändert wird, dass für jeden der beiden Betreuer für die Zeit vom 22.5.2000 bis zum 21.5.2001 eine aus der Staatskasse zu zahlende Aufwandsentschädigung von 600 DM festgesetzt wird.

Beschwerdewert: 600 DM = 306,78 Euro.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 27.3.1997 bestellte das AG die Beteiligten zu 1) und 2) zu Betreuern mit jeweiliger Alleinvertretungsberechtigung für den Betroffenen, ihren in ihrem Haushalt lebenden geistig behinderten Sohn. Beide Betreuer beantragten mit Schreiben vom 17.5.2001 jeweils gesondert eine pauschale Aufwandsentschädigung für das Abrechnungsjahr vom 22.5.2000 bis zum 21.5.2001. Mit Beschluss vom 4.7.2001 setzte das AG für die beiden Betreuer eine aus der Staatskasse zu erstattende Aufwandsentschädigung von 1.200 DM fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) wies das LG mit Beschluss vom 24.9.2001 zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 3) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO a.F.).

Die von der Beteiligten zu 3) mit ihrem Rechtsmittel vertretene Rechtsauffassung, den Beteiligten zu 1) und 2) könne die pauschale jährliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 600 DM nur einmal zuerkannt werden, da für die Anordnung der Mehrfachbetreuung kein sachlich zu rechtfertigender Grund wie etwa besondere Umstände oder Schwierigkeiten gegeben seien, findet im Gesetz keine Stütze.

Gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1835a BGB kann der Betreuer zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, als Aufwandsentschädigung einen pauschalen Geldbetrag verlangen, der derzeit 600 DM pro Jahr beträgt. Mit der Neuregelung der pauschalen Aufwandsentschädigung und deren Erhöhung auf derzeit 600 DM jährlich war seitens des Gesetzgebers des Betreuungsänderungsgesetzes bezweckt, einen Beitrag zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Staatsbürgern als Vormund oder Betreuer zu leisten, um die Bereitschaft zur Übernahme eines solchen Amtes durch eine unkomplizierte pauschale Abgeltung der zu erwartenden Aufwendungen zu stärken, wobei zugleich die finanziellen Belastungen für Mündel und Betreute einerseits und die Staatskasse andererseits begrenzt werden sollten. Des Weiteren sollte durch diese Pauschale dem ehrenamtlichen Betreuer die Mühe einer Einzelabrechnung seiner konkreten Aufwendungen und dem VormG die diesbezügliche Überprüfung erspart werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 23 ff.). Die Festsetzung einer Pauschale für den gesamten Aufwendungsersatz hat zur Folge, dass eine Differenzierung nach Umfang oder Schwierigkeit der einzelnen Betreuertätigkeiten gerade nicht vorgenommen wird. Die gesetzliche Regelung des § 1835a Abs. 1 BGB begründet einen Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung für jede Betreuung oder Vormundschaft, für die keine Vergütung verlangt werden kann. Eine Einschränkung oder Quotelung des Anspruches für den in § 1899 Abs. 1 und 3 BGB ausdrücklich vorgesehenen Fall der Bestellung mehrerer Betreuer mit denselben oder unterschiedlichen Aufgabenkreisen ist dort gerade nicht vorgesehen. Hieraus folgt, dass jedem Betreuer die volle Auslagenpauschale zu bewilligen ist, wenn mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt worden sind (vgl. BayObLG, Beschl. v. 14.8.2001 – 3Z BR 234/01 – dokumentiert bei Juris; Bauer/Deinert HK-BUR § 1835a BGB Rz. 24; Knittel, Betreuungsrecht, § 1835a Anm. 3; Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, 65). Demgegenüber vermag der Senat sich nicht der teilweise vertretenen Auffassung (LG Münster v. 2.7.1996 – 5 T 326/96, MDR 1996, 1262 = FamRZ 1997, 389; LG Kempten Rpfleger 2001, 348) anzuschließen, der Pauschalbetrag sei nur einmal zu bewilligen, wenn Eltern mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge zu Betreuern bestellt worden sind. Denn eine Differenzierung nach dem Grund für die Bestellung mehrerer Betreuer ist im Gesetz nicht enthalten. In diesem Zusammenhang hat das BayObLG (Beschl. v. 14.8.2001 – 3Z BR 234/01) zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Festsetzung der Pauschale nicht darauf ankommen kann, ob die Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Betreuer nach der Vorschrift des § 1899 BGB gegeben waren, da das Verfahren zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung keine Kompetenz zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Bestellung des Betreuers begründet und auch eine rechtlich fehlerhafte Betreue...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge