Normenkette
BörsenG §§ 44-45, 47 Abs. 2, § 49; VerkProspG § 13 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/7 O 51/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main vom 1.11.2002 abgeändert.
Wegen einer gemeinschaftlichen Forderung der Gläubiger i.H.v. 10.108 Euro, beruhend auf einem Schadensersatzanspruch wegen des Kaufs von 125 Aktien der Schuldnerin zu 1) am 25.1.2000 – wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners zu 2) angeordnet.
Durch Hinterlegung von 14.000 Euro wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt.
Der Schuldner zu 2) ist berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes nach Hinterlegung des vorgenannten Betrages zu beantragen.
Im Übrigen werden der Arrestantrag und die weiter gehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Verfahrenskosten beider Instanzen werden den Gläubigern 3/5 und dem Schuldner zu 2) 2/5 auferlegt.
Der Wert der Beschwerdeverfahrens wird auf 8.356 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Gläubiger begehren den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche infolge falscher Angaben in einem „Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht 1999”, der anlässlich des Börsengangs der Schuldnerin zu 1) im November 1999 veröffentlicht wurde.
Die Schuldnerin zu 1) ist ein Unternehmen aus dem Bereich neuer Technologien. Ihre Aktien wurden früher im Börsensegment des Neuen Marktes gehandelt. Der Schuldner zu 2) war ihr Vorstand.
Die Gläubiger sind Privatanleger, die nach ihren Angaben zweimal Aktien der Schuldnerin zu 1) gekauft haben. Sie haben ihren am 23.10.2002 beim LG eingereichten Arrestantrag i.H.v. 25.067,84 Euro nebst Zinsen damit begründet, dass die Angaben in dem kombinierten Verkaufsprospekt und Unternehmensbericht in erheblichem Umfang falsch gewesen seien. Die für das Geschäftsjahr 1998 behaupteten Umsätze seien größtenteils frei erfunden gewesen. Durch die falschen Angaben und die entspr. positiv dargestellten Geschäftserwartungen sei eine überaus günstige Anlagestimmung hervorgerufen worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben hätten sie am 25.1.2000 125 Aktien der Schuldnerin zu 1) zu einem Kurs von 80 Euro gekauft. Einschließlich Provision und Maklergebühr hätten sie hierfür 10.108 Euro aufgewendet.
Durch eine Vielzahl von Ad-hoc-Meldungen nach § 15 WpHG sei auch in der Folgezeit bis in das Jahr 2002 und bis zum Ausscheiden des Schuldners zu 2) aus dem Unternehmen das äußerst positive Bild weitergepflegt worden. Aus diesem Grunde hätten sie sich Anfang März 2001 zu einem weiteren Kauf von 400 Aktien entschlossen. Hierfür hätten sie insgesamt 14.959,84 Euro gezahlt.
Erstmals aus einer Ad-hoc-Meldung vom 10.4.2002 sei hervorgegangen, dass die zuvor angegebenen Geschäftszahlen für das Jahr 2001 unrichtig gewesen seien, und dass eine vom Aufsichtsrat beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur 1,4 % der am 15.1.2002 veröffentlichten Umsätze von 93,6 Mio. Euro für 2001 bestätigt gefunden habe. Von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten hätten sie im August 2002 erfahren, dass auch schon die dem Verkaufsprospekt zugrunde gelegten Zahlen für 1998 falsch gewesen seien.
Nach dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen. habe der Schuldner zu 2) bei 15 Verkäufen von Aktien der Schuldnerin zu 1) in der Zeit vom 7.8.2000 – 19.6.2001 unter Ausnutzung seines Insiderwissens über die weitergehende Wertlosigkeit der Aktien insgesamt 26.848.478,30 Euro erlöst. Davon seien bisher nur ca. 11,4 Mio. E beschlagnahmt worden, die in verschiedenen Ländern aufgespürt worden seien. Die Existenz eines weiteren Betrages von 1,4 Mio. Euro bei einer Bank in Florida sei bekannt, aber bisher seien alle Versuche gescheitert, das Guthaben zu pfänden oder einzufrieren. Obwohl der Schuldner zu 2) im Strafverfahren ein Teilgeständnis abgelegt habe, sorge er nicht für die Rückführung dieses Betrages, was – neben weiteren Umständen – darauf schließen lasse, dass er nach wie vor versuche, sich so viele Vermögensvorteile wie möglich aus seinen kriminellen Handlungen zu sichern. Angesichts seiner jahrelangen Tätigkeit in herausragender Stellung bei der Schuldnerin zu 1) liege es auf der Hand, dass er nach wie vor auch Einfluss auf etwaige Mittäter habe, die alles versuchen würden, um auch Gelder des Unternehmens selbst unauffindbar zu machen, bevor ein nachteiliges Urteil ergehe, zumal der Aufsichtsrat schon in der Vergangenheit als Kontrollorgan versagt habe.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat sich für örtlich unzuständig erklärt, soweit die Gläubiger Ansprüche aus anderen Sachverhalten als dem Verkaufsprospekt und dem Unternehmensbericht herleiten. Soweit es die Ansprüche wegen falscher Prospektangaben betrifft, hat das LG einen Arrestgrund verneint.
Gegen diesen Beschluss haben die Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründen, dass das LG hinsichtlich des Arrestgrundes falsch entschieden habe. Auf wichtige Einzelheiten, die sie hierzu vorgetragen hätten, se...