Leitsatz (amtlich)

Zur Unzulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels zum BGH nach der Neuregelung des Beschwerderechts.

 

Normenkette

ZPO § 567

 

Verfahrensgang

AG Biedenkopf (Aktenzeichen 31 F 148/05 UK)

 

Gründe

Die Gegenvorstellung ist zwar als statthaft anzusehen, jedoch weil verspätet als unzulässig zurückzuweisen.

Nachdem nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH nicht mehr statthaft ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 m. Anm. Gummer = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577; BGH FuR 2004, 139; OLG Celle v. 24.9.2002 - 2 W 57/02, OLGReport Celle 2002, 304 = NJW 2002, 3715), ist in einem solchen Fall die Gegenvorstellung als möglich anzusehen.

Sie ist aber in analoger Anwendung zu § 321a ZPO als fristgebunden und binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (vgl. auch BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. Grundz § 567 Rz. 8).

Die am 14.3.2006 bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung gegen den am 20.2.2006 zugestellten Beschluss ist damit verspätet; sie hätte nämlich spätestens am 6.3.2005 bei Gericht eingehen müssen.

 

Fundstellen

FamRZ 2006, 964

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