Leitsatz (amtlich)
1. In Verfahren nach § 43 ff. WEG ist die Hauptsache dann erledigt, wenn ein Ereignis nach Verfahrenseinleitung die Sach- und Rechtslage derart verändert, dass der Verfahrensgegenstand entfallen und deshalb eine Sachentscheidung über den Antrag nicht mehr erforderlich ist.
2. Dies ist der Fall, wenn während eines Verfahrens mit dem Ziel der Beseitigung einer baulichen Anlage ein bestandskräftiger Beschluss über die Duldung der Anlage gefasst wird.
3. Es kommt für die Erledigung der Hauptsache nicht darauf an, ob der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war. Diese Frage spielt nur noch eine Rolle für die nach Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung.
Normenkette
WEG §§ 43, 45, 47
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen 19 T 256/2003) |
AG Langen (Aktenzeichen 54-II 62/02 (11)) |
Tenor
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage B./C.-Ring ... in O1.
Den Rechtsverhältnissen der Beteiligten liegt die Teilungserklärung vom 8.6.1999 mit der dazugehörigen Miteigentümerordnung zugrunde. Dort sind unter 4a und b Bestimmungen für die den Wohnungseigentümern eingeräumten Sondernutzungsrechte an Grundstücksflächen enthalten, die u.a. eine Nutzung als Ziergarten vorsehen und die Errichtung von Wintergärten, Gartenhäusern o.ä. sowie das Aufstellen von Zelten o.ä. untersagen (Bl. 44 d.A.). Die Antragstellerin hatte im Bereich der Sondernutzungsfläche, die ihr zur Gartengestaltung zugewiesen ist, eine Gartengerätebox aufgestellt und die darunter sowie eine danebenliegende Fläche mit einem Plattenbelag versehen. Mit Schreiben vom 18.10.2000 (Bl. 15 d.A.) hatte ihr die frühere Verwalterin mitgeteilt, keine Einwände gegen die Erstellung eines kleinen Gartenhauses zu haben. Die jetzige Hausverwaltung hat mit Schreiben vom 7.7.2002 (Bl. 30, 31 d.A.) die Antragstellerin auf Grund von Beanstandungen anderer Wohnungseigentümer zur Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands bis zum 15.8.2002 aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.8.2002 hat die Verwalterin zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 3.9.2002 eingeladen. Der Tagesordnungspunkt 9 ist dort mit "Gartengestaltung der Sondernutzungsflächen der Gemeinschaft" bezeichnet (Bl. 28, 29 d.A.). In der Versammlung wurde dann folgender Antrag zur Abstimmung gestellt:
"Die Hausverwaltung wird ermächtigt - in eigenem Namen - handelnd für die WEG gerichtlich gegen die Aufstellung der Box und gegen die Plattenfläche auf der Sondernutzungsfläche der Wohnung von der Eigentümerin Frau A. vorzugehen". Bei überwiegender Enthaltung wurde der Antrag mehrheitlich angenommen.
Die Antragstellerin hat mit am 2.10.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten den Ermächtigungsbeschluss angefochten, weil sie der Auffassung gewesen ist, der Beschlussgegenstand sei in der Einladung nicht ausreichend bezeichnet worden. Infolge mangelnder Information sei es zu der großen Anzahl der Stimmenthaltungen gekommen.
Im Übrigen sei die Beschlussfassung deshalb überraschend gewesen, weil seitens der Hausverwaltung eine Genehmigung der Gerätebox erfolgt sei. Außerdem würde willkürlich eine Nutzung untersagt, die seit Jahren üblich sei und die Gemeinschaft nicht störe.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 3.9.2002 zu dem Tagesordnungspunkt 9 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner, die dem Antrag entgegentreten sind, haben im Wege des Gegenantrags erstinstanzlich beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, die von ihr auf dem Grundstück C.-Ring ... in O1 aufgestellte Gartengerätebox nebst Pflasterung zu entfernen.
Die Antragsgegner haben vorgetragen, die formelle Beanstandung des Ermächtigungsbeschlusses sei unberechtigt, weil das Problem der Gerätebox schon vor der Sitzung durch die Verwaltung mit der Antragstellerin erörtert worden und im Übrigen auch bereits Gegenstand des Schreibens vom 7.7.2002 gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass nur 587/10000 der Miteigentumsanteile nicht anwesend waren und 3867/10000 zugestimmt haben, wäre das Ergebnis nicht anders gewesen, wenn die abwesenden Miteigentümer anwesend gewesen wären. Von einer seit Jahren üblichen Nutzung könne deshalb nicht gesprochen werden, weil die Box erst im Frühjahr 2002 aufgestellt worden sei. Auf Grund ihrer Ausmaße von 2/1,80/1,20 m und einem Gewicht von 70 kg sei die Box nicht anders zu bewerten wie ein Gartenhaus. Sie und die 16-18 qm umfassende Pflasterung störten das Gesamtbild der Anlage.
Das AG hat mit Beschluss vom 23.5.2003 (Bl 214-217 d.A.) den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und sie auf den Gegenantrag hin zur Entfernung der Box und der Pflasterung verurteilt.
Gegen diesen ihrem Verfahrensbevo...