Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwand der Erfüllung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist der zuständige Senat des Oberlandesgerichts im Interesse seiner Unparteilichkeit daran gehindert, im Wege des § 139 ZPO dem Antragsteller das Erheben der Schiedseinrede in Bezug auf den Erfüllungseinwand nahezulegen.

2. In Bezug auf die Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB ist der Unternehmer nicht verpflichtet, für die Einsichtnahme zusätzliche Unterlagen zu erstellen, die es vorher nicht gab.

 

Normenkette

BGB §§ 259-260, 362 Abs. 1; HGB § 87c Abs. 4; ZPO §§ 139, 767 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenschiedsspruch der Einzelschiedsrichterin Frau A vom 12. März 2021 im beschleunigten ICC-Verfahren ... für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegnerin dazu verurteilt worden ist, dem Antragsteller Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung oder der Buchauszüge über die Provisionsansprüche des Antragstellers aus sämtlichen Verträgen und Bestellungen über den Verkauf von Waren durch die Antragsgegnerin erforderlich ist, welche

a. im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 30. Juni 2019 mit Kunden mit Sitz in den deutschen Postleitzahlengebieten

aa. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 über Produkte aus den

Produktlinien der Marke "B", "D" und "C",

bb. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59 über Produkte aus den Produktlinien der Handelsmarke "E",

b. sowie im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. Juni 2019

aa. über Produkte aus den Produktlinien der Marke "D" und "C" außerdem in den deutschen Postleitzahlengebieten 32, 33, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59,

bb. und über Produkte aus den Produktlinien der Marke "F" in den deutschen Postleitzahlengebieten 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 geschlossen wurden, wobei die Einsicht für die einzelnen Verträge und Bestellungen zu folgenden Angaben zu erfolgen hat:

i) Name des Kunden,

ii) Auftragsdatum und Auftragsnummer,

iii) Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (gegebenenfalls mit Artikelnummer),

iv) Stückpreise und Auftragswert,

v) Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen,

vi) für die Lieferung vereinbarter Gesamtpreis,

vii) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer(n) und Rechnungsbetrag,

viii) Annullierung, Nichtauslieferung oder Stornierung nebst Angabe von Gründen,

ix) Retouren nebst Angabe von Gründen

wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf die Wertstufe bis EUR 13.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.

Der Antragsteller vertreibt als Handelsvertreter unter der Firma "X" Produkte verschiedener Reitsportmarken an den Fachhandel. Die Antragsgegnerin handelt mit Reitsportprodukten verschiedener Marken und bedient sich zum Vertrieb ihrer Waren unter anderem mehrerer Handelsvertreter.

Am 23. April 2018 schlossen die Parteien einen schriftlichen Handelsvertretungsvertrag, in dem der Antragsteller als Handelsvertreter für die Antragsgegnerin den Vertrieb der Produktlinien der Marken "B", "D", "C" sowie der Handelsmarke "E", wie in der Anlage 1 zu dem Handelsvertretungsvertrag aufgeführt, übernahm.

Das Vertragsgebiet ist in § 2 des Handelsvertretungsvertrags auf bestimmte Postleitzahlengebiete festgelegt und definiert. Das in § 2 des Handelsvertretungsvertrags bestimmte exklusive Vertragsgebiet, das der Antragsteller zum 1. Mai 2018 übernahm, umfasste in der Bundesrepublik Deutschland für die Marken "B", "D" und "C" die Postleitzahlengebiete 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31. Für die Marke "E" umfasste das Vertragsgebiet die Postleitzahlengebiete 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58 und 59.

Zum 1. Januar 2019 wurde das exklusive Vertragsgebiet des Antragstellers erweitert. Für die Produktlinien der Marken "D" und "C" wurde das Vertriebsgebiet um die Postleitzahlengebiete 32, 33, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 57, 58 und 59 erweitert. Für die Marke "F" wurden dem Antragsteller die Postleitzahlengebiete 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 zugewiesen.

Gemäß § 3 des Handelsvertretungsvertrags wurde der Antragsteller in dem ihm zur Vertretung zugewiesenen Gebiet im Hinblick auf die Vertragsprodukte exklusiv tätig.

§ 9 des Handelsvertretungsvertrags enthält die folgende Provisionsregelung:

"§ 9: Provision

Dem Handelsvertreter steht eine Provision von

  • 10 Prozent (10,0 %) für die Marke 'B'
  • 10 Prozent (10,0 %) für die Marke 'D'
  • 8 Prozent (8,0 %) für die Marke 'C'
  • 10 Prozent (10,0 %) für die Handelsmarke 'E'

zu. Die Provisio...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?