Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt... als Vorsitzendem, Vorsitzender Richter am LG a.D. und Rechtsanwältin... als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagten (und -widerkläger) sowie der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (und -widerbeklagten) geführten Schiedsverfahren am 10.12.2014 in Würzburg folgenden
Teil-Schiedsspruch:
1...
2...
3. Auf die Widerklage des Schiedsbeklagten wird die Schiedsklägerin verurteilt, dem Schiedsbeklagten
a) Abrechnungen über die verdienten Provisionen vom 01.01.2013 bis 21.02.2013 zu erteilen...
b) einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, welche die Klägerin mit Kunden im Vertretungsgebiet (BRD alle Postleitzahlenbereiche, Österreich, Schweiz und Holland) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 21.01.2013, sowie für die Zeit von einem Monat nach dem 21.01.2013 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
- Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer;
- Datum des Auftrages;
- Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Produkte, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen);
- Datum der Auftragsbestätigung;
- Inhalt der Auftragsbestätigung (Nummer der Bestätigung, Produkt- und Warenbezeichnungen, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen);
- Datum der Lieferung;
- Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen);
- Datum der Rechnung;
- Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Produkte, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen);
- Datum der Kundenzahlung;
- gezahlter Betrag;
- bestellte, aber nicht gelieferte Produkte (Produktbezeichnung und Betrag);
- Gründe für die Nichtlieferung
- vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung; Gutschriftsbetrag);
- Gründe für die Retouren;
- Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung, sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Abs. 2 HGB nebst Gründen.
II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin (= Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte) schloss am 21.6.2010 mit dem Antragsteller einen schriftlichen Handelsvertretervertrag. Dieser enthält in § 13 eine Schiedsklausel folgenden Inhalts:
§ 13 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich seiner Beendigung ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht für beide Teile bindend entschieden.
(2)...
Mit Schreiben vom 16.11.2012 kündigte der Antragsteller den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und sodann nochmals vorsorglich fristlos am 21.1.2013. Im Juni 2013 erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage, mit der sie Erstattung von Leasing- und Fahrzeugkosten, Rückzahlung von Geldleistungen sowie überzahlter Provisionen geltend machte. Der Antragsteller erhob (Stufen-)Widerklage, begehrte Abrechnung der entstandenen Provisionen und zu deren Vorbereitung die Erteilung eines Buchauszugs.
Am 10.12.2014 erließ das Schiedsgericht in Würzburg einen Teil-Schiedsspruch, mit dem der Antragsteller zur Zahlung von 112.642,86 EUR zuzüglich Zinsen an die Antragsgegnerin verpflichtet wurde (Ziff. 1.). Ziffer 2 betrifft die Feststellung des Anspruchsgrunds für eine Teilforderung. Ziffer 3. betrifft die Widerklage des Antragstellers und verpflichtet die Antragsgegnerin zur Abrechnung über verdiente Provisionen sowie zur Erteilung eines Buchauszugs mit im Einzelnen aufgeführtem Inhalt.
Am 13.3.2015 hat die Antragsgegnerin unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original um dessen Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des ihr in Ziffer 1. zuerkannten Betrags nachgesucht. Dem hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.5.2015 (Az.: 34 Sch 9/15) stattgegeben.
Der Antragsteller hat seinerseits beantragt, den Teil-Schiedsspruch zu Ziff. 3 (Abrechnung und Buchauszug) für vollstreckbar zu erklären.
Dem hat sich die Antragsgegnerin widersetzt. Sie meint, dem Antragsteller fehle bereits die Aktivlegitimation; denn er habe die geltend gemachten Ansprüche zum einen bereits am 28.2.2014 abgetreten. Zum anderen seien die Ansprüche gemäß Verfügung vom 26.9.2014 vom Finanzamt gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Dies habe der Antragsteller im Schiedsverfahren verschwiegen. Vor diesem Hintergrund habe bereits der Teilschiedsspruch nicht ergehen dürfen. Zuletzt seien Forderungen gegen die Antragsgegnerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.8.2015 gepfändet worden. Der neue Gläubiger sei mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Antragsteller nicht einverstanden.
Daraus folge, dass dem Antragsteller mögliche Provisions...