Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben zum Verzugszinssatz als Plichtangabe
Leitsatz (amtlich)
1. Der Hinweis in den AGB, dass Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht berechnet werden, ist als zulässiger Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen zu werten.
2. Der Darlehensgeber ist zu einer über die Vertragslaufzeit hinausgehenden Angabe etwaiger Verzugszinsen nicht verpflichtet.
Normenkette
BGB §§ 355, 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 §§ 6-13
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.01.2021; Aktenzeichen 2-19 O 234/20) |
Tenor
Die gegen das am 22. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.902,00 EUR festgesetzt.
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2021, zu dem die Klägerin nicht Stellung genommen hat, begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Die Widerrufsinformation gilt gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB als gesetzeskonform, obwohl die Beklagte in Ziff. XI. 14 des Darlehensvertrags die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht abweichend von § 13 BGB beschrieben hat. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Unternehmer auch dann auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen Zusatz enthalten, der inhaltlich von der dem Muster entsprechenden Widerrufsinformation abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019 - XI ZR 307/18 -, Rn. 22, juris).
Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin vorbringt, die Widerrufsinformation sei hinsichtlich der Zinszahlungspflicht fehlerhaft. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss die Widerrufsinformation den Hinweis enthalten, dass der Darlehensnehmer zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist. Des Weiteren ist gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB der pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag anzugeben. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist unter der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages, über den der Verbraucher zu informieren ist, der vereinbarte Sollzins zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 13, juris). Diese Hinweispflicht gilt nach den gesetzlichen Vorgaben auch dann, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 21, juris). Allerdings ist der Darlehensgeber in einem solchen Fall gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB verpflichtet, den Darlehensnehmer auf die Besonderheiten des verbundenen Geschäfts hinzuweisen. Dies tat die Beklagte, indem sie unter Verwendung der maßgeblichen Formulierungen des § 358 BGB die Rechtsfolgen bei einem verbundenen Geschäft darstellte. Dabei musste die Beklagte nicht noch deutlicher als das Gesetz selbst sein (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris).
Die Beklagte hat auch gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Beklagte hat in Ziff. XI. 13b) nämlich angegeben, dass Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht berechnet werden. Damit hat die Beklagte, die mit dieser Regelung auf eventuelle Verzugszinsen verzichtet hat, die "zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG) zutreffend wiedergegeben. Hingegen war die Beklagte nicht verpflichtet, einen künftigen Verzugsschadensersatzanspruch im Darlehensvertrag zu beziffern, wie dies die Klägerin meint. Abgesehen davon, dass eine solche Bezifferung objektiv unmöglich wäre, lässt sich eine solche Verpflichtung aus Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, der im Wortlaut Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, nicht entnehmen.
Die Erklärung der Beklagten, während der Vertragslaufzeit keine Verzugszinsen zu berechnen, stellt sich als zulässiger und verbrauchergünstiger Verzicht auf...