Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/22 O 106/95) |
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; denn das Landgericht hat den Streitwert für den ersten Rechtszug zutreffend nach § 17 Abs. 3 GKG in der Höhe von drei Jahresgehältern vorläufig festgesetzt.
Das Landgericht ist nicht etwa durch eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung gebunden gewesen. Eine Bindung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 30.06.1994 weder im Tenor noch in den Gründen eine Streitwertfestsetzung enthält. Zwar hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluß vom 12.10.1994, in dem es die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluß zurückgewiesen hat, im Tenor eine Wertfestsetzung vorgenommen. Es handelt sich dabei jedoch nur um den Wert des Beschwerdeverfahrens – wie sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt. Das Arbeitsgericht hat dabei auch nicht etwa § 12 Abs. 7 ArbGG zugrunde gelegt, sondern § 3 ZPO.
Abgesehen von der Tatsache, daß bisher keine Festsetzung für den ersten Rechtszug erfolgt ist, wäre eine solche vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für das Landgericht, an das verwiesen worden ist, auch nicht bindend; denn nach allgemeiner Ansicht ist diejenige Verfahrensart, in der das beim Arbeitsgericht begonnene Verfahren nach der Verweisung fortgesetzt wird, maßgeblich dafür, ob sich die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz oder nach § 12 ArbGG berechnen (vgl. Hartmann, KostG, 25. Aufl., § 12 ArbGG Rn. 33, m.w. Zitaten).
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei § 12 VII ArbGG auch nicht um eine auf Kündigungsschutzprozesse allgemein anzuwendende Vorschrift, sondern § 12 VII ArbGG ist eine Spezialbestimmung, die nur im Arbeitsgerichtsverfahren für die Kündigungsschutzprozesse von Arbeitnehmern, für die das Arbeitsgericht zuständig ist, gilt. Im Verfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten ist § 12 VII ArbGG deshalb nicht anwendbar – wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (vgl. BGH NJW-RR 1986, 676). Dieser Auffassung, der sich der Senat anschließt, entspricht auch ganz herrschender Meinung.
In der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat dieser auch klargestellt, daß auf Feststellungsklagen, die den Bestand eines Dienstverhältnisses im Ganzen betreffen, die vom Landgericht angewandte Vorschrift des § 17 Abs. 3 GKG Anwendung findet. Zwar befaßt sich diese Vorschrift ausgehend von ihrem Wortlaut nur mit Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem Dienstverhältnis. Die Analogie ist jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs immer dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Klagebegründung ergibt, daß es dem Kläger mit der Feststellungsklage in erster Linie um die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die vereinbarte monatliche Vergütung geht und nicht um irgendwelche sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis. Dieser Sachverhalt trifft auch für die vom Beschwerdeführer erhobene Feststellungsklage zu, weshalb die Analogie im Sinne der Darlegung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 676).
Unterschriften
Dr. Mohr, Dr. Ritter, Zähe
Fundstellen